heitsrecht gegenüber. Da es sich um verschiedene Eintheilungs- gründe handelt, so ist es selbstverständlich, dass die nach dem einen Schema gefundenen Einzelgruppen sich nur unter sich, nicht aber schlechthin zu den Gruppen des anderen als sich aus- schliessende Gegensätze verhalten. Vielmehr verträgt im allgemeinen jede Gruppe des einen wieder eine Untertheilung nach dem prin- eipium divisionis, das für die Bildung der anderen Gruppen mass- zebend war. Die „Rechtszweige“ gehören verschiedenen „Rechts- ordnungen“ an, und jede Rechtsordnung zerfällt in verschiedene Rechtstheile; es giebt französisches und englisches Strafrecht, und das französische Recht lässt sich in Prozess-, Privatrecht u. s. w. zerlegen. Aber es ist möglich, dass wir aus der Totalität der Rechtssätze Gruppen herausschälen, die sich von allen anderen sowohl durch eine besondere Rechtsquelle, als durch einen be- sonderen Gegenstand unterscheiden, wie etwa die Sätze des „kirch- lichen“ Verwaltungsrechts zum mindesten nach katholischer Auf- fassung !) gleichzeitig durch eine eigene Rechtsquelle und durch eine besondere Art von Lebensverhältnissen, die sie regeln, von sämtlichen anderen Rechtssätzen verschieden sind. In welchem Sinne nun kann man Landesrecht und Völker- recht als Gegensätze betrachten? Die Antwort lautet: in doppelter Hinsicht. Der Gegensatz ist einmal Gegensatz der normirten Lebensver- hältnisse; das Völkerrecht regelt andere Beziehungen als das staatliche. Der Gegensatz ist ferner Gegensatz der Rechtsquellen. Wir verstehen unter Landesrecht alles Recht, das einem nur einem Staate angehörigen Rechtswillen entspringt. Landesrecht ist staatliches Recht, insofern es einem Staate sein Dasein verdankt. Ich nenne es indess lieber „Landes- recht“ als staafliches Recht, einmal um die naheliegende Ver- wechselung mit dem „Staatsrecht“ zu vermeiden, das doch nur einen Theil des Landesrechtes bildet, und zweitens um das 80- genannte Landesgewohnheitsrecht unzweifelhaft mit einzuschliessen, das wenigstens von dem Haupttheile der heutigen Juristen als nichtstaatliches Recht betrachtet wird, während über seine Eigenschaft als Landesrecht, d. h. seine Entstehung aus natio- 1) S. dazu Friedberg, Lehrbuch des kathol. und evangel. Kirchen- rechts. 4 Aufl Leivzig 1895. S. 1f.