naler Rechtsquelle im wesentlichen kein Streit herrscht. Das Völkerrecht, sagen wir also, stammt auch aus anderer Quelle als das Landesrecht. Die Richtigkeit beider Thesen bildet die Voraussetzung, von der die ganze spätere Darstellung abhängig ist. Leider kann ich mich mit der Versicherung der Wahrheit nicht begnügen, denn sie ist keineswegs über jede Anfechtung erhaben. Namentlich der zweite Satz ist viel umstritten. So darf ich der Aufgabe, seine Berechtigung nachzuweisen, nicht aus dem Wege gehen. Doch kommt es mir bei ihm nur darauf an, die Eigenart der Quelle des Völkerrechts darzuthun. Mich mit den „Leugnern: des Völkerrechts“ überhaupt auseinanderzusetzen, soweit das nicht mit meinem Beweisthema zusammenfällt, darf ich mir wohl er- sparen. Nicht nur, weil es mich allzuweit von meiner eigent- lichen Aufgabe wegführen würde, sondern auch , weil ich nicht Lust habe, genug und übergenug von anderen Gesagtes zu wieder- holen. Nur an den Punkten, an denen ich glaube, selbst etwas Neues sagen zu können, werde ich von dieser Richtschnur abweichen.