Erstes Kapitel. Völkerrecht und Landesrecht als Gegensätze. 6 T I. Rechtsverhältnisse sind rechtlich geordnete Lebensverhältnisse. Jeder Rechtssatz ist zur Normirung von Lebensverhältnissen be- stimmt. Diese Lebensverhältnisse sind, wie man auch sagt, „Be- ziehungen“ zwischen Subjekten. Der Rechtssatz regelt diese Be- ziehungen. Und zwar stets in der Form, dass er einem Subjekte bestimmte Macht verleiht, einem andern die entsprechende Ge- aundenheit auferlegt. Jeder Rechtssatz ist dazu geschaffen und befähigt, an einem Thatbestande subjektive Rechte und Pflichten zu begründen.') Der inhaltliche Unterschied der vielen vorhan- denen Rechtssätze besteht einmal in der Verschiedenheit der von ihnen hervorgerufenen Rechte und Verbindlichkeiten. Er kann aber auch beruhen in der Verschiedenheit der Subjekte, für welche Rechte and Pflichten aus ihnen entstehen sollen. Wenn also Völkerrecht und Landesrecht inhaltlich verschiedene Rechtsordnungen sind, so kann das an einer Verschiedenheit der „Adressen“ liegen, an die sich ihre einzelnen Sätze wenden, oder bei gleicher Adresse an der Verschiedenheit der „Beziehungen“, die sie normiren. Möglich aber auch, dass beides, und denkbar, dass zu einem Theile das eine, zum andern Theile das zweite zutrifft. 1) Der Ausdruck „Beziehungen“ von oder zwischen Subjekten ist viel zu unbestimmt, um den Gegenstand einer Rechtsordnuug genügend zu kennzeich- nen. Viel schiefe Urtheile über die Natur des internationalen Privatrechts z. B. hängen hiermit zusammen. Wenn ich ihn im Folgenden der Bequem- lichkeit halber mehrfach anwende, so geschieht es stets in dem oben ange- rebenen Sinne.