Vom Landesrechte gehe ich aus. Was darunter zu verstehen, habe ich soeben (S. 9) auseinandergesetzt —, alles innerhalb einer staatlichen Gemeinschaft entstandene Recht. Deshalb setze ich mich wohl keinem Missverständnisse aus, wenn ich der Ein- fachheit halber das staatliche, d. h. das von einem Staate hervorgebrachte Recht bei der folgenden Beweisführung schlecht- hin statt des Landesrechtes zu Grunde lege. Gesetzt, es gäbe im Staate auch anderes als staatliches Recht, so wäre doch in der hier fraglichen Hinsicht ein Unterschied zwischen diesem wich- tigsten und den anderen Theilen des Landesrechts nicht vorhanden. Jeder Staat nun regelt durch seine Rechtsordnung „Be- ziehungen“ aller der Subjekte, die er sich unterworfen denkt, d. h. für die nach seiner Meinung seine Autorität bestimmend ist. Es ist zunächst gleichgültig, ob seine Ansicht über den Umfang des Kreises, den er durch seine Normen beherrschen dürfe, überall getheilt wird. Bekanntlich sind die Auffassungen der Staaten hierüber nicht gleich. Vor allem nach der Richtung, ob und inwieweit sie es für zulässig halten, ihre Normen auf solche Subjekte zu münzen, die nicht zu den Gliedern ihres Körpers ge- hören, also auf Fremde im Gegensatze zu den heute meist Soge- nannten Staatsangehörigen. Die staatlichen Rechtssätze regeln entweder die Beziehungen der vom Staate als Rechtsunterthanen behandelten Individuen oder Verbände zu einander; ich will dies kurz, wenn auch nicht ganz genau, als Normirung privat- rechtlicher Beziehungen bezeichnen. Oder aber der Staat setzt Recht für die Verhältnisse dieser als rechtsunterworfen ge- dachten Subjekte zu sich, dem Staate, selbst; ich will diese Be- ziehungen einmal staatsrechtliche Verhältnisse nennen. Wichtig ist nun, dass der Staat zu seinen Rechtsunterthanen in dem fest- gestellten Sinne zuweilen auch fremde, ihm nicht eingegliederte Staaten rechnet, dass er Gesetze erlässt, deren Autorität von seinem Standpunkte aus auch solche fremde Staaten binden soll. Diese Gesetze können privatrechtliche wie staatsrechtliche Be- ziehungen der fremden Staaten im Auge haben. Es genüge als Beispiel zu erwähnen, dass der Gesetzgeber an eine auswärtige Re- gierung das Recht zur Stellung von Strafanträgen, das Recht vor den Landesgerichten zu klagen, die Fähigkeit im Inlande Grund- stücke zu erwerben verleiht, anderseits dass er einem andern Staate die Pflicht auferlegt, in vermögensrechtlichen Beziehungen