— 14 verständlich: ja. Zweierlei ist dabei zu beobachten. Entweder regelt eine zweite Rechtsquelle dieselben Verhältnisse der- selben Subjekte wie die erste. Es ist fast trivial, Beispiele dafür anzuführen. Wir sehen, wie der eine Staat Rechtssätze über Rechtsgeschäfte, z. B. Wechselerklärungen, erlässt, die von seinen Angehörigen unter einander oder mit Fremden im Aus- lande abgeschlossen werden, und dass der Staat, in dessen Gebiet Völkerrechts. Giessen 1888, S. 133f.; Rivier, Lehrbuch, S. 4; Principes I. p- 12 et suiv.), so soll das nichts dem Grundsatze Zuwiderlaufendes bedeuten. (Ich halte den Begriff des Völkerrechtsindigenats übrigens für werthlos; so auch Jellinek, System der subjektiven öffentlichen Rechte. Freiburg i. B. 1892. S. 310. Note 1.). — Die herrschende Lehre ist meiner Ansicht nach völlig richtig. Nur kann ich mich hier nicht mit einem Hinweis auf sie be- ruhigen. Ich muss beweisen, dass Völkerrecht und Landesrecht verschiedene Verhältnisse normiren. Nach den Beispielen im Text giebt es auch Staats- gesetze, die sich auf Verhältnisse des’ rechtsetzenden Staates zu anderen Staaten beziehen; ich muss also erörtern, ob das mit meinem Beweisthema vereinbar ist. Davon abgesehen aber wissen wir an dieser Stelle der Unter- suchung noch gar nicht, ob es ein Völkerrecht giebt, das eine andere Quelle als das Landesrecht hat. Aus guten Gründen komme ich hierauf erst nachher. Folglich kann ich hier nur darthun, dass, wenn es eine solche andere Rechtsquelle gäbe, sie nicht dieselben Verhältnisse wie das Landesrecht ordnen könnte. Hier lassen mich die Vertreter der herrschenden Lehre im Stich, weil sie ihren Satz gewöhnlich keiner näheren Begründung für be- dürftig erachten. Die ausführliche Erörterung bei Heilborn, Das System des Völkerrechts. Berlin 1896. S. 63 ff, (die übrigens sonst sehr beachtlich ist) läuft, wie mir scheint, im Kreise. H. will beweisen, dass weder aus den Staatsverträgen , noch aus allgemeinen Völkerrechtssätzen den Individuen, zu deren Gunsten sie gereichen, Rechte gegen den völkerrechtlich verpflichteten Staat erwachsen. Sein Gedankengang ist folgender: würden die Individuen Rechte erwerben, müssten sie darauf verzichten können. Das ist nicht der Fall, weil lediglich der Staat, dem sie angehören, den verpflichteten Staat von zeiner Gebundenheit lösen kann; d. h. also: der Einzelne kann auf kein Recht verzichten, weil er keins hat. Das sollte aber eben bewiesen werden. Ferner: wenn der Einzelne gegen den fremden Staat aus dem Völkerrecht einen Anspruch erhielte, so müsste er ihn geltend machen können. „Ein Ver- fahren hierfür kennt das Völkerrecht jedoch nicht.“ (S. 68.) Nun ist zwar die Erzwingbarkeit kein Begriffsmerkmal des Rechts, wohl aber hat nur der einen Anspruch, der vom Verpflichteten Erfüllung der Verbindlich- keit fordern kann. Das kann aber der Einzelne einem fremden Staate gegen- über hinsichtlich einer Völkerrechtsnorm nicht. (S. 69.) Warum nicht? Er ist unfähig zum Haben, zur Erhebung und Verfolgung anderer als staats- rechtlicher Ansprüche. (Ebda.) Also auch hier: er hat keinen völkerrecht- lichen Anspruch. weil er keinen hat.