15 sie vorgenommen werden, für dieselben Geschäfte seinerseits Rechtsregeln aufstellt. Wir sehen aber auch, wie die Rechts- quelle eines sogenannten weiteren Rechtsgebiets dasselbe Ver- hältniss normirt wie die eines engeren in dem weiteren ent- haltenen Rechtsgebiets: gemeines und partikulares Recht, Reichs- und Landesrecht, staatliches Recht und Recht autonomer, dem Staate eingeordneter Verbände beziehen sich auf dasselbe Ver- hältniss. Wir bemerken, wie Kirche und Staat dasselbe Ver- hältniss, in Sonderheit die Ehe, in den Bereich ihrer Gesetz- gebung ziehen. Hier überall spricht man von Konkurrenz der Rechtsquellen und für den Fall, dass sie verschiedenes bestimmen, von Kollision oder Konflikt der Gesetze. Wie der „Konflikt“ im konkreten Falle sich lösen könne, ist eine Frage für sich. Uns interessirt nur, dass er besteht. Zweitens aber: mehrere Rechts- quellen regeln zwar Verhältnisse derselben Individuen zu einander, aber nicht dieselben Verhältnisse. Z.B. die Ge- setze eines Bundesstaats regeln nur die Handelsgeschäfte, die Ge- setze der Gliedstaaten alle anderen; der Bundesstaat stellt nur das Obligationenrecht auf, überlässt alles übrige Privatrecht den Gliedstaaten. Auch die kirchliche Rechtsetzung kann hier wieder herangezogen werden. Also: die Regelung der „privat- rechtlichen“ Beziehungen durch die Rechtsquelle eines Staates schliesst nicht aus, dass sich eine andere Rechtsquelle der selben bemächtigt. Nun zeigen aber alle die gewählten Beispiele, dass diese zweite Quelle ebenfalls der Wille einer zur Rechtserzeugung befähigten Genossenschaft ist, eines anderen Staats, einer Ge- meinde, der Kirche. Kommt das daher, dass wir die Exempel willkürlich ausgesucht haben? Sicherlich nicht. Es beruht auf innerer Nothwendigkeit. Denn die Regelung der gegenseitigen Beziehungen der Individuen kann denkbarer Weise nur vorge- nommen werden durch eine zur Rechtsbildung geeignete Ge- meinschaft, der sie beide als einander gleichgestellte Genossen angehören, genauer: die sie beide als der Herrschaft ihrer Normen unterworfen betrachtet. Nun kennen wir als solche Menschen zusammenfassende Gemeinschaften, da wir einem Welt- staate nur in den Träumen einzelner Utopisten begegnen, bloss die aus einer Vielheit von Menschen bestehenden und für deren Lehensverhältnieese Recht schaffenden organisirten Gemein-