Nicht anders steht es nun mit den Verhältnissen, die sich zwischen einem Staate und einzelnen Menschen oder deren Verbänden (fremde Staaten immer noch bei Seite gelassen) spannen und von der Rechtsordnung dieses Staates normirt sind. Auch hier ist es nichts Ungewöhnliches, dass ausser dem Staate, um dessen Beziehungen zu Individuen es sich handelt, noch eine andere Rechtsquelle dieselben Beziehungen oder zwar andere, aber doch Beziehungen derselben Subjekte regelt.. Das nächst- liegende Beispiel ist der Bundesstaat, der durch seine Recht- setzung dem Gliedstaate z. B. Strafrechte gegen seine Unterthanen oder diesen Unterthanen Rechtsschutzansprüche gegen den Glied- staat verleiht u. s. w. Dies Beispiel zeigt uns aber wieder so- fort, dass auch hier die zweite Quelle eine landesrechtliche ist, die ihrerseits im Verhältnisse zu sich den untergeordneten Staat und dessen Unterthanen als gleichmässig ihrer Recht- setzungsgewalt unterworfen betrachtet. Wir können uns wiederum schlechterdings keine andere Rechtsquelle als eine landesrecht- liche denken, welche die Verhältnisse des Einzelnen zum Staat, dem eigenen oder fremden regelte, weil wir ausser dem zusammen- gesetzten Staate, dessen Recht eben gleichfalls Landesrecht ist, keine organisirte Gemeinschaft kennen, die für Staat und Indivi- duum als Gemeinschaftsglieder Rechtssätze zu erzeugen ver- möchte !). Sofort erledigt sich aber auch eine dritte Frage. Wenn ein Staat Rechtssätze für gewisse Verhältnisse seiner Ge- setzesunterthanen zu fremden Staaten aufstellt, so können wir uns vorstellen, dass diese selben Beziehungen auch von dem fremden Staate in seiner Gesetzgebung geregelt werden. Ein Bei- spiel: ein orientalischer Staat verleiht den Konsulargerichten eines europäischen im Wege der Gesetzgebung eine auf seinem Gebiete auszuübende Gerichtsbarkeit: in demselben Umfange setzt Halbwilden u. s. w.) Entweder nämlich enthält das Recht jenes Staates Be- stimmungen darüber, dann handelt es sich um landesrechtliche, oder es be- sagt nichts davon, dann handelt es sich um Beziehungen, die überhaupt von keinem Rechte geregelt sind (also auch nicht von einem Völkerrechte!), da es an einer Gemeinschaft gebricht, die beide Theile als Genossen behandelt. 1) So löst sich die oft aufgeworfene Frage, ob und inwieweit das Ver- halten eines Staats zu Menschen, die keinem Staatsverbande angehören, völkerrechtlich bestimmt sei, entsprechend der Frage nach der Existenz von Rechtsbeziehungen zwischen den Angehörigen eines Staats und den Wilden mw. 8. w. (8. vorige Note). Trianpnel. Völkerrecht und Landesrecht.