sie der europäische für diese Gerichte in seinem Konsulargerichts- gesetze fest, ÖGewiss liesse sich ein Rechtssatz denken .— sagen wir einmal ein Völkerrechtssatz —, der den europä- ischen Staat dem orientalischen gegenüber berechtigte, jene Regelung zu treffen, Allein das wäre ja eben ein Satz für andere Beziehungen als die zwischen dem europäischen Staate und seinen im Orient aufhältlichen Angehörigen, nämlich für das Verhältniss der beiden Staaten. Dagegen jenes Gesetz war wieder eine landesrechtliche Regelung, und eine andere ist nicht möglich. Sollten etwa auch hier die mehreren betheiligten Staaten die im Vorhergehenden erwähnten Verhältnisse gemein- sam ordnen, so liesse sich das abermals nicht anders denn als gleichmässige Landesgesetzgebung auffassen. So bleiben schliesslich nur noch übrig die Beziehungen von Staat zu Staat als solchen. Nehmen wir einmal an, dass es eine Gemeinschaft giebt, in der sich nur die Staaten als gleichgeordnete Genossen befinden, so ist es denkbar, dass eine Rechtsquelle die gegenseitigen Beziehungen der Staaten als solcher normire, eine Quelle, die, weil es einen über souveränen Staaten stehenden Weltstaat nicht giebt, keine staatliche Rechtsquelle sein würde. Nun hatten wir oben gesehen, dass auch der Staat zuweilen einzelne seiner Beziehungen zu fremden Staaten im Wege der Landesgesetzgebung dergestalt zu regeln unternimmt, dass er dem anderen Staat Rechte ein- räumt, vielleicht auch Pflichten auferlegt. Darnach scheint es, als ob wir es hier wenigstens mit einem Falle zu thun hätten, in dem landesrechtlich geordnete Verhältnisse den Gegenstand auch einer nichtlandesrechtlichen Normirung bilden könnten, die man dann eben als völkerrechtliche bezeichnen dürfte. Somit wäre unsere These widerlegt. Allein es ist nur scheinbar so. Denn überall da, wo es der einzelne Staat für angemessen erachtet, dureh einseitige Akte der Gesetzgebung Rechtsverhältnisse zwischen sich und einem dritten Staate zu begründen, behandelt er diesen dritten gerade nicht als koordinirten Gemeinschaftsgenossen. Es ist dies ganz klar, wo er sich Rechte zuerkennt, dem anderen Pflichten auferlegt. Aber auch wo er den fremden Staat mit Rechten gegen sich ausstattet, thut er das in keinem andern Grade und in keinem anderen Sinne, als wenn er seinen Unter- thanen, seien es Staatsangehörige oder Fremde. und deren Ver-