19 —- bänden Rechte gegen sich, den Staat, einräumt. Man mag über die Natur und die Möglichkeit der Selbstverpflichtung des Staats durch Akte seiner Gesetzgebung denken wie man will'), sicher scheint mir, dass ein Rechtsverhältniss zwischen Berechtigtem und Verpflichtetem, das seinen Bestand lediglich aus dem Willen des Verpflichteten erhält, einen prinzipiell anderen Charakter tragen muss, als ein Rechtsverhältniss zwischen koordinirten Subjekten, das dem Willen einer beide umfassenden Gemeinschaft entspringt. Vielleicht kann ich, ohne missverstanden zu werden, sagen: die Rechtsverhältnisse, die ein Staat durch seine Gesetz- gebung zwischen sich und anderen Staaten begründet, sind öffent- lichrechtliche, die Rechtsverhältnisse, die kraft der Satzung einer koordinirte Staaten umfassenden Gemeinschaft (denkbarer Weise) entspringen, sind individualrechtlicher, privatrecht- licher Natur. Im ersten Falle sind es Verhältnisse eines überge- ordneten zu einem ihm untergeordneten Staate, im zweiten Falle sind es Verhältnisse zwischen nebengeordneten Subjekten. Somit glaube ich dargethan zu haben: wenn es ein Völker- recht giebt, das aus einer anderen Quelle fliesst als das Landesrecht, so kann es nur sein ein Recht, das die Verhältnisse koordi- nirter Staaten zu einander normirt. Vorausgesetzt, dass ein solches Völkerrecht existirt, so ist es eben durch die.Art der normirten Verhältnisse vom Landesrechte verschieden. Die Ver- hältnisse, die das Landesrecht regelt, sind untaugliches Objekt völkerrechtlicher Regelung und umgekehrt. Völkerrechtund Landes- recht müssen, wenn.sie verschiedenen Quellen entstammen, ver- schiedenen Inhalt haben. ?) — Wir kennen nun allerdings einen Fall — es ist der einzige —, in dem auch ein Landesrecht Beziehungen koordinirter Staaten zu einander regelt: wenn nämlich der Bundesstaat für das gegenseitige Verhalten der Gliedstaaten in Verfassung und Gesetz verbindliche Normen erlässt. Sollten nun, worüber später zu sprechen sein wird ®), trotz der Unterord- nung dieser Staaten unter eine höhere Staatsgewalt doch noch 1) Ich komme in anderem Zusammenhange auf das Problem nochmals zurück (s. unten $ 4 unter II). Für die Theorie, die überhaupt leugnet, dass der Unterthan Rechte dem Staate gegenüber hahen könne, löst sich unsere Frage höchst einfach. 2) Unrichtig Nippold, Völkerrechtl. Vertrag. Bern 1894. 8. 73. 3) 8. & 7 unter V.