im Rahmen eines von uns jetzt. als möglich vorausgesetzten Völkerrechts nur als Gegenstand völkerrechtlicher Rechte und Pflichten gedacht werden.!) Wenn der Einzelne in Bezug auf in- ternationale „Verhältnisse“ in Wahrheit berechtigt und verpflichtet wird, vermag dies nur aus einer landesrechtlichen Satzung hervorzugehen, die ihrerseits freilich mit einer völkerrechtlichen in innigem Zusammenhange stehen kann. Wir werden davon noch zenug zu sprechen haben. Der Rechtsdogmatik erwächst aus diesen Thatsachen eine schwierige, wenn auch dankbare Aufgabe, der sie sich bisher nur zu sehr kleinem Theile unterzogen hat. Sie betrifft vor allem die Formulirung der Sätze des Völkerrechts.?) Theils zufolge falscher Anschauungen, tiheils aber auch dank einer in unserer Diseiplin traditionell gewordenen bequemen Scheu vor juristischer Präecision ist hier noch so gut wie nichts geschehen. Allerdings bietet das positive Material gerade in dieser Hinsicht beträcht- liche Schwierigkeiten. Denn selten weisen die zwischenstaat- lichen Vereinbarungen, die ich hier vornehmlich im Auge habe, sine äussere Fassung auf, die der wahren Natur der Verhältnisse antspricht. Ein Blick in jeden der für unser Jahrhundert 80 eharakteristischen Niederlassungs-, Handels-, Schiffahrtsverträge und viele andere zeigt, dass die einzelnen auf die „Verhältnisse“ der Staatsangehörigen zugeschnittenen Bestimmungen durchweg ihrer Form nach diesen Individuen?) Fähigkeiten, Rechte, Ver- bindlichkeiten beilegen. Ja, diese Fassung ist häufig — und viel- leicht nicht ohne Absicht — von vornherein so gewählt, dass sie der Form einer gebietenden, verbietenden, gewährenden Satzung des Landesrechts wie ein Haar dem andern gleicht. Es gilt aus diesen für die künftige „völkerrechtsgemässe “ Landesgesetzgebung wohlpräparirten Dispositionen den völkerrechtlichen Kern heraus- zuschälen. Und nicht minder notwendig ist das für die gewaltige Masse der ohne ausdrückliche Satzung bestehenden, auf Indivi- Auen bezüglichen Völkerrechtsnormen (man denke an Ausweisung, Behandlung der Kriegsgefangenen, der friedlichen Einwohner U) S. jetzt namentlich Heilborn a. a. O0. S. 64 ££. ») Dessen Existenz ich hier‘ immer als erwiesen voraussetze. 3) Aber auch ihren Verbänden. Vgl. z. B. die Normen des Suezkanal- vertrags vom 29, October 1888 (M. N. R. G. * XV p. 557) art. 3 hinsichflich des der Suezkompagnie gehörigen Materials u. 8. W.