eines Kriegsschauplatzes, an die Lehren von Kontrebande, Blokade- bruch u. 8. w.), aus denen eine nachlässige Ausdrucksweise seit alter Zeit zum Schaden richtiger Erkenntniss Rechte und Pflichten der Individuen hervorgehen lässt.) Ieh betone das hier nur deshalb, weil unsere spätere Darstellung häufig durch solche Mängel der Doktrin empfindlich gehemmt werden wird. Umgekehrt aber, wenn es richtig ist, dass das Landesrecht unfähig ist, Verhältnisse von Staat zu Staat, die als Beziehungen der Koordination gedacht werden müssen, von sich aus zu regeln, entsteht die Aufgabe, anscheinend dem widersprechende Bestim- mungen von Landesgesetzen auf ihr richtiges Maass zurückzu- führen. Denn wie die völkerrechtliche Vereinbarung häufig der Fassung nach auf die Aufnahme ihrer Sätze in staatliches Recht zugeschnitten war und den völkerrechtlichen Inhalt verdeckte, hat umgekehrt eine laxe Praxis oft genug landesrechtliche Sätze in einer Form erzeugt, die äusserlich betrachtet nur als Form eines Staatsvertrags denkbar wäre.?) Ich komme hierauf in an- derem Zusammenhange nochmals zu sprechen, Wenn es ein Völkerrecht giebt, muss es andere Beziehungen normiren als das Landesrecht. Die klare Feststellung dieser Thatsache und ihre konsequente Beachtung wird sich im ganzen 1) Ganz ähnlich, wie man auch im Gebiete des Landesrechts etwa von „impfpflichtigen“ Kindern spricht, während doch die Eltern oder Vormünder verpflichtet sind, die Kinder, — nicht diese, sich — impfen zu lassen. 2) Hierher gehören auch einzelne Verfassungen deutscher Staaten aus der Bundeszeit, die besagen, dass gewisse „Beschlüsse der Bundesversamm- lung“ einen Theil des betreff enden Staatsrechts bilden sollten; so die bad. Verfassung von 1818, $2; die grossh. hess. Verf. v. 1820, art. 2. Noch seltsa- mer das Landesgrund gesetz von Schwarzburg-Sondershausen v. 8. Juli 1857, $3: „Das Verhältniss des Fürstenthums zum deutschen Bunde bildet einen Theil seiner Verfassung“. Das wäre ein unmöglicher Inhalt einer Lan- desstaatsverfassung , ebenso unmöglich, wie die heutige Reichsverfassung Be- standtheil der Gliedstaatsverfassung sein könnte. So richtig Hänel, Studien zZ. deutsch. Staatsrecht. I. Leipzig 1873. S. 53 ff., 75 £f.; Deutsches Staats- recht. I. Leipzig 1892. S.29f., 60 Note 26; Laband, Staatsrecht des deutschen Reichs, 3. Aufl. I. Freiburg u. Leipzig 1895. S. 24 f., 41; G. Meyer, Lehrbuch des deutsch, Staatsrechts. 4. Aufl. Leipzig 1895. 8. 162; Zorn, Staatsrecht des deutschen Reichs, 2. Aufl. I. Berlin 1595. 8. 27 f., gegen v. Seydel, Kommen- tar zur deutsch. Reichsverfassg. 2. Aufl. Freiburg u. Leipzig 1897. 8, 15 ff. Beides hängt sehr innig zusammen, denn man kommt nur dadurch dazu, die Reichsverfassung als Landesgesetz zu betrachten, dass man ihr zunächst einen völkerrechtlichen Charakter beileot!