Verlaufe unserer Untersuchung als werthvoll erweisen. Sie bietet die Möglichkeit, mehr als eine Frage glatt zu lösen, die man bisher von ganz verkehrten Voraussetzungen aus behandelt hat. Die Nebel, mit denen sich die Lehren von Abschluss und. Wirk- samkeit der Staatsverträge, von den „Delikten gegen das Völker- recht“, von der Anwendung des Völkerrechts durch den Landes- richter (insbesondere bei angeblichen Widersprüchen zwischen Völkerrecht und staatlichem Rechte) und andere umgaben, werden sich von dieser Grundlage aus vielleicht zerstreuen lassen. Ich deute dies nur an, um später ausführlicher darauf zurückzukommen, Nur ein Punkt kann hier schon hervorgehoben werden. Wenn es ausgeschlossen ist, dass Völkerrecht und Landesrecht die gleichen Verhältnisse normiren, so ist es unmöglich, dass jemals zwischen den Quellen der beiden Rechtsordnungen das Verhältniss der sogenannten Konkurrenz eintrete. Die Erschei- nung, dass inländisches und ausländisches Privat-, einheimisches und fremdes Strafrecht um die Beherrschung ein- und desselben Thatbestandes kämpfen, kann im Verhältnisse zwischen Völker- und Landesrecht eine Analogie nicht finden. Welch wichtige Folgerungen hieraus zu ziehen sind, wird später erhellen. Von unserem Standpunkte aus wird sich ferner die Möglich- keit zeigen, den einzelnen Lehren des sogenannten internationalen Privat- und Strafrechts den richtigen Platz im Rechtssysteme anzuweisen. Deneinzelnen Lehren, sage ich; denn das unglück- liche Wort „international“ hat bewirkt, dass sich unter der ge- meinsamen Firma jener Diseiplinen eine ganze Reihe innerlich nicht verwandter Dinge zusammengefunden hat‘), so dass es ein ganz müssiges Unternehmen ist, darüber zu streiten, ob „das“ internationale Privatrecht, „das‘“ internationale Strafrecht ins Völkerrecht gehöre oder nicht. Wer unter dem internationalen Privatrechte ausgesprochenermaassen die Regeln für die Beziehungen (les rapports) der Staaten in Bezug auf den „Konflikt“ ihrer Gesetze oder die Rechtsstellung ihrer Unterthanen ver- steht, dem kann man nicht Unrecht geben, wenn er diese Regeln als Theile des Völkerrechts bezeichnet ?}; man wird ihm höchstens ) S. hierzu namentlich v. Martitz, a. a. O0. I. 8. 400 £. 2) Vgl. bes. Laurent, Droit civil international, LI, Brüssel u. Paris 1880. p-. 9 et suiv; Laine, Introduction au droit international prive. I. Paris 1888. D. 6 et euiy., 14 17; Weiss, Traite el&mentaire de droit internatinnal