A. wirklichen oder behaupteten Rechtssätze, die unter der Flagge des „internationalen“ Rechtes segeln, daraufhin untersucht, welche Be- ziehungen welcher Subjekte sie normiren. Da wird sich zeigen, dass der weitaus grösste Theil dieses „internationalen“ Rechts nur Landesrecht sein kann. Ich lasse hier die Frage unerörtert, ob sich das sogenannte internationale Privatrecht in seinen „An- wendungsnormen“ nur an den Richter wende, der in die Lage kommt, zwischen der Anwendung in- oder ausländischen Rechts zu wählen, oder als Normirung der Verhältnisse selbst zu denken sei, um deren richterliche Beurtheilung es sich im konkreten Falle handelt. Denn soviel ist sicher, dass nach beiden Richtungen hin, als Weisung für den Landesrichter oder als Normirung privater Lebensbeziehungen, die Anwendungsnorm nur Lan- desrechtssatz sein kann. Freilich lassen sich auch Rechts- sätze denken — in Wirklichkeit sind es nicht eben viele —, die dem Staate eine Pflicht andern Staaten gegenüber auferlegen, nach fremdem Rechte die Beurtheilung von That- beständen vornehmen zu lassen, bei denen Angehörige der andern Staaten betheiligt sind, oder die sonst für diese ein besonderes Inter- essehaben. Solche Sätze wenden sich an die Staaten in ihrer Neben- ordnung, begründen Rechte und Pflichten lediglich zwischen ihnen. Darum sind jene Normen nicht internationales, vielleicht auch nicht Privatrecht, diese aber zweifellos internationales, wenn auch sicher kein Privatrecht.') Und genau so verhält es sich Bekanntlich steht v. Bar mit dieser naturrechtlichen Begründung des intern. Privatrechts jetzt so gut wie allein (vgl. Niemeyer, Zur Methodik des in- tern. Privatrechts. Leipzig 1894. S. 31 f.). Aber das mag einmal auf sich beruhen. Gesetzt, er hätte Recht damit. Dann ist es trotzdem falsch, wenn er sagt, Völkerrecht und internationales Privatrecht hätten manche „ge- meinsame Materien“. (S. 10, s. a. Vorwort S. X Note 3.) Entweder sind beide eins, d. h. aus gleicher Quelle entsprossen, dann passt der Ausdruck nicht. Oder sie sind es nicht, dann können sie keine gemeinsamen „Mate- rien“ (soll doch heissen‘ „Gegenstände der Regelung“) haben, namentlich nicht, wenn man sie ausdrücklich als „internationales Recht der Staaten“ und „in- ternationales Recht der Privatpersonen“ gegenüberstellt. (S. 10.) 1) Die beiden Arten von Rechtssätzen werden jetzt namentlich von Zitelmann a. a. O. trefflich auseinandergehalten. Nur kann ich mich mit seiner Terminologie („überstaatliches internationales Privatrecht“ und „inner- Staatliches internationales Privatrecht“) nicht befreunden. Sie hat freilich den Vorzug, das Feld anzudeuten, auf dem die beiden Massen bisher meist unge- ordnet zusammenlagen.