I6 mit den entsprechenden Sätzen, die uns in den Lehren des „inter- nationalen Strafrechts‘“, „Prozessrechts“ u. s. w. begegnen. Es genügt, dies hier anzudeuten. Wir werden mehrmals genöthigt sein, auf die Frage zurückzukommen. Schliesslich noch eins: es ist eine im höchsten Grade irreführende Ausdrucksweise, wenn man gewisse Rechtsverhält- nisse und Rechtsinstitute als „Grenzgebiete“ zwischen dem Völkerrecht und dem Landes-, insbesondere dem Staatsrechte be- zeichnet. Der Ausdruck ist ja auch in anderem Zusammenhange nicht gerade glücklich gewählt. Das Bild, das er enthält, ist in keinem Falle treffend. Eine „Grenze“ ist stets nur eine ideale Linie oder Fläche, die keinem der Gebiete angehört, die sie „trennt“. Ein Grenzgebiet ist also höchstens ein an ein an- deres Gebiet anstossender Theil eines Gebietes. In. der Ver- bindung aber, in der das Wort jetzt so häufig verwandt wird, in der Rechtsquellenlehre, bedeutet es weder dies, noch auch etwa ein neutrales, zwischen mehreren Gebieten liegendes, also keinem von ihnen angehöriges Feld, sondern es soll gerade ein gemein- sames bezeichnen, auf dem mehrere Herren walten. Eine der- artige Herrschaftsgemeinschaft für Völkerrecht und Landesrecht ist nun jedenfalls nach dem soeben Ausgeführten ausgeschlossen; sie können nicht dieselben, sie müssen, wenn sie beide exi- stiren, verschiedene „Gebiete“ beherrschen.