Die Quelle des Völkerrechts. Bisher haben wir nur festgestellt, weiche Verhältnisse das Völkerrecht, wenn ein solches möglich ist, zu regeln haben würde. Ob es für diese Verhältnisse ein Recht giebt, das ist damit noch nicht erwiesen. Dies Recht könnte, so sagten wir, nur Beziehungen von Staat zu Staat seiner Normirung unterwerfen, Ist für solche Beziehungen ein Recht möglich, und welcher Quelle entspringt es? Alles Recht ist „Lebensordnung einer Gemeinschaft“. Wie beschaffen eine Gemeinschaft sein muss, um Recht aus sich und für sich entstehen zu lassen, ist freilich eine schwierige Frage, die oft aufgeworfen '), aber noch niemals genügend beantwortet worden ist. Sie kann auch hier gewiss nicht erledigt werden. Aber soviel scheint doch heute festzustehen, dass einerseits das „Volk“ nicht den einzigen Lebenskreis bildet, der zur Rechts- erzeugung befähigt ist, dass anderseits als eine wesentliche Vor- aussetzung solcher Schöpfung die Gemeinsamkeit wichtiger Lebens- interessen bei einer Vielzahl von Subjekten und das Bewusstsein dieser Gemeinsamkeit bei den Gliedern solcher Gemeinschaft betrachtet werden muss. Dass dies bei der heutigen „ Staatengemeinschaft“ zu- trifft, wenigstens soweit sie aus den alten europäischen und den aus ihnen hervorgegangenen neuen Staaten besteht, bedarf keiner Erörterung. Diese Gemeinschaft ist freilich wieder aus einzelnen Ge- meinschaften zusammengesetzt. und wir sahen, dass das Völker- 1) Vergl. Binding, Handbuch des Strafrechts. I. Leipzig 1885. S. 197 Note 1; Merkel, Jurist. Encyklopädie. Berlin u. Leipzig 1885. S. 39; Regelsberger, Pandekten. I. Leipzig 1893. S. 82f.; Gierke, Deutsches Privatrecht. I. Leipzig 1895. S. 119f. Vergl. auch Wundt, Logik. 2. Aufl IL. Methagdenlehre. Stuttgart 1895. 8. 543.