IR recht nichts anderes sein kann, als eine Summe von Rechtssätzen für die Beziehungen dieser Einzelgemeinschaften als solche. Ohne die Möglichkeit nun, in diesen Gemeinschaften, den Staaten, selb- ständige, von der Summe der sie bildenden Theile verschiedene Persönlichkeiten zu begreifen, wäre die Vorstellung eines Völker- techts ausgeschlossen. ‘) Von dieser Voraussetzung gehe.ich aber aus; ich halte sie für erwiesen und kann mich hier mit abweichen- den Ansichten nicht auseinandersetzen. Dann kann es aber nichts Unnatürliches sein, dass eine Rechtsordnung sich nur an diese Gemeinschaften als solche wendet. Zwar ob jedes Verhältniss einer Gemeinschaft zu einer andern Gegenstand einer Rechtsordnung sein kann, ist wohl fraglich; ich brauche in dieser Hinsicht nur an die Beziehungen zwischen dem Staate und einer bloss zum Theil in sein Gebiet fallenden Kirche zu erinnern. Aber eine Reehtsord- nung für die Beziehungen unter gleichartigen Gemeinschaften ist an sich immer denkbar. Wir haben ja Beispiele einzelner Rechts- sätze genug, die nur Rechte und Pflichten z. B. zwischen Staaten zu begründen bestimmt sind. Jede Verfassung und zahlreiche Ge- setze der Bundesstaaten geben uns Beispiele an die Hand ?); jeder Staat hat Gesetze geschaffen, die sich nur an die ihm eingeord- neten Verbände -— Staaten, Gemeinden oder andere Korporationen — als solche wenden.) Die Frage ist nur, ob sich innerhalb einer Gemeinschaft von Staaten, die von einander unab- hängig und keiner höheren Staatsgewalt unterworfen sind, für deren gegenseitige Beziehungen Recht zu bilden vermag. Was wir Recht im objektiven Sinne nennen, ist ein Inbegriff einzelner Rechtssätze. Was ist aber ein Rechtssatz? Es ist kein Satz im grammatischen, kein Urtheil im logisehen Sinne, nicht „Aussage“ über bestehendes Recht —, sondern der zum Zwecke der Abgrenzung menschlicher Willenssphären erklärte Inhalt eines Willens, und zwar eines Willens, der aus jetzt vorläufig 1) Vgl. Cauchy, Droit maritime international. I. Paris 1862, p. 16. 2) Ich erinnere an zahlreiche Bestimmungen der deutschen Reichsver- Fassung, wie Art. 19, 42, 76 Abs. 1u.a., die nur auf die Beziehungen zwischen den Gliedstaaten unter einander oder zum Reiche gehen. 3) Nur ein Beispiel: Reichsges. über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870, $ 61: „Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes werden Rechte und Verbindlichkeiten nur zwischen den zur Gewährung öffentlicher Unter- stützung nach Vorschrift dieses Gesetzes verpflichteten Verbänden (Orts-, Landarmenverbände, Bundesstaaten) beeründet“