Den Willen nun, dessen Inhalt der Rechtssatz bildet, den Willen, aus dem er fliesst, nennen wir Rechtsquelle. Wir vermeiden es, um Missverständnissen zu begegnen, denselben Ausdruck zur Bezeichnung des Mittels zu verwenden, dessen sich der rechtschaffende Wille bedient, um sich zu erklären, des äusserlich wahrnehmbaren Vorgangs also, durch den sich die Rechtszeugung vollzieht, und der damit zugleich das Mittel ge- währt, diese Entstehung zu erkennen. Wir mögen dies als Erkenninissquelle des Rechts bezeichnen. Die strenge Be- achtung des Gegensatzes von Entstehungs- und Erkenntnissquelle des Rechts wird uns vor schweren Irrthümern bewahren, zu denen die oft beklagte Zuchtlosigkeit der Terminologie!) auf allen Gebieten der Rechtswissenschaft, auf dem des Völkerrechtes aber ganz besonders geführt hat. Wenn das Recht das Produkt eines Willens ist, so ist Fol- gendes sofort sicher: einmal kann die Wissenschaft keine Rechtsquelle sein, eine Wahrheit, die gerade in einem beträcht- lichen Theile der völkerrechtlichen Litteratur noch immer ver- kannt wird. Ferner aber ist es unzulässig, eine „Rechtsüber- zeugung‘“ oder ein „Rechtsbewusstsein“ als Quelle des Rechts, in Sonderheit des Völkerrechts hinzustellen. Dem Ideen- kreise der sogenannten historischen Rechtsschule entstammend und für die Rechtsquellentheorie zunächst des Landesrechts in ein- schneidender Weise verwerthet, haben diese Begriffe auch in der Lehre des Völkerrechts als internationales oder gemeinsames Rechtsbewusstsein, internationale, gemeinschaftliche Rechtsüber- zeugung der Staaten oder gar der Menschheit gastliche Auf- nahme gefunden?) —, eine Adoption, die weder glücklich noch ausreichend, wenn man Recht und Moral nur dadurch von einander trennt, dass man das Recht lediglich oder vorwiegend das äussere Verhalten, die Moral nur oder hauptsächlich die Gesinnung bestimmen lässt. Ich kann auf die Frage nicht näher eingehen. 1) Vgl. Bergbohm, Jurisprudenz und Rechtsphilosophie I. Leipzig 1892. S. 542 ff,, und im Allgemeinen 8. 37, 2) Charakteristischer Weise zunächst durch v. Sa vigny, System des heut. röm. Rechts I. Berlin 1840, S. 38. S. aber schon Warnkönig, Rechts- philosophie. Freiburg 1839, S. 434ff. Dann Hälschner, Eberty’s Zeitschr, f. volksthüml. Recht I (1844) S, 59; Bluntschli, Völkerrecht 8. 60, 61, 64. u. ö; Zachariae, Deutsch. Staats- u. Bundesrecht, 3. Aufl. II. Göttingen 1867. S, 580; Oppenheim, System des Völkerrechts. 2. Aufl. Stuttgart u.