nothwendig gewesen ist. Wie nahe diese und ähnliche Anschau- ungen mit der angeblich schon Jängst überwundenen natur- rechtlichen Theorie zusammenhängen, ist erst neuerdings, wie mir scheint überzeugend, nachgewiesen worden.') Welcher Wille, so fragen wir nun zunächst, ist im Stande, mit verbindlicher Kraft die Regeln zu erlassen, die wir dem Objekte nach als mögliche Regeln eines Völkerrechts abgegrenzt haben? Ich darf von vornherein bemerken, dass die Antwort in einer Hinsicht weniger Schwierigkeiten bereitet, als die Antwort auf die entsprechende Frage im Bereiche des Landesrechts. Denn hier konnte sich der Kampf darum entspinnen, ob es im Staate nur die eine Rechtsquelle, den Willen des Staates selbst, oder noch andere, nicht mit diesem zusammenfallende als rechtschaffende Mächte gebe, und sobald das zweite bejaht wurde, in welchem Verhältnisse sich diese anderen Mächte zur Rechtsquelle „Staat“ befinden. Im Bereiche der Verkehrsbeziehungen zwischen den Staaten selbst ist ein Zweifel dieser Art von unserm Stand- punkte aus nicht wohl möglich, Denn ist allein ein Wille als Quelle des Rechts denkbar, so kann ‘dieser Wille hier nur Leipzig 1866, 8. 4,82; Berner in Bluntschli’s u. Brater’s Staatswörterbuch. XI S. 94, 95; v.Bulmerincq, Völkerrecht S. 187f. (der sich aber 5, 181 selbst widerspricht, wo er die Regeln des Völkerrechts „durch das Wollen“ der Staaten in der Form von Verträgen und Herkommen sanktionirt und damit positives Recht „werden“ lässt); Hartmann, Institutionen des Völkerrechts. Hannover 1874. 8. 1f. u. ö.; v. Martens-Bergbohm I. S. 187, 192; Rivier, Lehrbuch 8. 9, vgl. S. 3, 6, 12, 13; derselbe, Prineipes I, p. 27. (Das gemeinsame Rechtsbewusstsein ist die eigentliche Quelle des Völker- rechts, die Quelle der anderen sogenannten Quellen, nämlich der Verträge und Gewohnheiten, durch die jenes Bewusstsein nur offenbart wird. Trotz- dem soll wieder bei denjenigen Verträgen, die als „direkte, eigene und origi- nelle Kundgebung des gemeinsamen internationalen Rechtsbewusstseins“ erschei- nen, die Absicht der Kontrahenten auf Rechtsetzung gerichtet sein. Lehr- buch S. 13; Principes I, S. 37); Schulze, Preuss. Staatsrecht. 2, Aufl. IL. Leipzig 1890. S. 611.; Affolter, Der Positivismus in der Rechtswissen- schaft, Archiv f. öff. Recht. XII. S. 41 (gleichfalls nicht ohne Selbstwider- sprüche, insofern auch der „humane, sittliche Wille der Kulturbevölkerung“, ader der „muthmaassliche Wille der Kulturstaaten, als einheitliche Macht ge- dacht“, zur Völkerrechtsquelle gestempelt wird). — Gegen die „internationale Rechtsüberzeugung“ u. 8. W. V. Holtzendorff, H.H. I 8. 82. Note 1 und 8. 83; besonders Bergbohm a. a. O. S. 490 £f,, namentlich S. 497, Note 24, 1) Bergbohm a. a. O. S. 480 f., 521 ff, u. 6,