36 — setzen. Worin das Wesen dieser nächstliegenden Verträge, des Traditions-, Kauf-, Tausch-, Hinterlegungs-, Miethvertrages besteht, ist zu untersuchen und dann erst zu sehen, ob sich die gleichen Merkmale bei allen andern Thatbeständen wiederfinden, die sonst noch mit dem gleichen Namen „ Vertrag“ belegt werden, oder nur bei einigen, bei anderen nicht. Im ersten Falle wäre die Frage, ob der Vertrag objektives Recht zu erzeugen fähig ist, zu be- jahen oder zu verneinen, je nachdem die erwähnten Mustertypen hierzu geeignet sind oder nicht, im anderen Falle bliebe zu erforschen, ob solche Kraft bei gewissen, nur dem herkömmlichen Namen, nicht dem Wesen nach den Verträgen gleichen Thatbe- ständen wohne. Nun ist die Wahrheit lange Zeit vor Allem dadurch ver- schleiert worden, dass der Begriff des Privatvertrags — von diesem spreche ich vorläufig allein — in der Litteratur falsch oder mindestens ungenau bestimmt worden ist. Die herrschende Lehre erblickt.im Vertrage die Vereinigung zweier oder mehrerer Personen zu einer übereinstimmenden oder zusammenstimmenden Willenserklärung‘), wo- durch ihre Rechtsverhältnisse bestimmt werden, oder zu einer „durch ihren übereinstimmenden Willen bedingten“ Be- gründung, Aufhebung, Aenderung eines Rechtsverhältnisses.?) Im Vertragsschlusse erweist sich, so heisst es, der „zusammen- stimmende‘, „übereinstimmende“, „innerlich übereinstimmende‘“ Parteiwille?); kein Vertrag, wenn nicht die Parteien „dasselbe bestimmt gewollt‘ haben*), „übereinstimmend thätig‘“ sind ©). Der Vertrag dient dazu, ‚den übereinstimmenden Parteiwillen 1) J. A. Seuffert, Prakt. Pandektenrecht I. 4. Aufl. Würzburg 1860. S, 88; Puchta, Pandekten. 9. Aufl. 1863. $ 54; v. Savigny, System des heut. röm. Rechts. III. Berlin 1840. S. 309; Obligationenrecht. II. Berlin 1853. S. 7; Ahrens, Naturrecht. 6. Aufl, II. Wien 1871. S. 199; Kühn in Iherings Jahrb. XVI. S. 1; Dernburg, Pandekten I. 5. Aufl. Berlin 1896. S. 219. 2) v. Wächter, Pandekten I. Leipzig 1880. S. 360; Hänel, Studien I. S. 31, vgl. S. 33, 38. 5S. auch die Definitionen einzelner Gesetzbücher z. B. Vesterr. Bürgerl. Gesetzb. $ 861, Sächs. Bürgerl. Gesetzb. $& 782. 3) v.Savigny, System IM. S. 6 ff.; Brinz, Lehrbuch der Pandekten IV. 2. Aufl. Erlangen u. Leipzig 1892. 8 569 (S. 295 f.); Kühn a. a. 0. S. 40; Karlowa, Rechtsgeschäft. Berlin 1877. S. 21; Dernburg a. a. 0. 4) v. Savigny, System IM. S. 308; Regelsberger a. a, 0. S. 544. 5) Puchta a. a. O0.