des Missverständnisses bildet. Man übersieht, dass unser Sprach- zebrauch das Wort „Wille“ für mehrere scharf zu scheidende psychische Phänomene verwendet‘), von denen sich bei jeder rechtlich bedeutsamen Willenserklärung, bei jedem Vertrage ins- besondere stets mehrere, — nicht immer, aber oft alle einfinden. Ich denke hier nicht allein an den neuerdings oft betonten Unterschied von „Erklärungswillen“ und „erklärtem Willen‘ 2), sondern daran, dass das, was durch die Erklärung als Wille geoffenbart wird, selbst wieder verschiedene Arten des „Wollens‘“ enthält. Diese auseinanderzuhalten ist leichter, als jeder von ihnen einen geeigneten Namen zu geben. Die Vorschläge, die man in dieser Hinsicht gemacht hat, scheitern fast alle daran, dass Worte wie „Absicht“, „Entschluss‘“, „Beschluss“, „Begehren‘“, „Wünschen“ wiederum nicht durchaus eindeutig sind.?) Die Scheidung selbst ist darum 1) Die vielfältige Bedeutung des Wortes „Wollen‘‘ hat bekanntlich zu ebenso vielen Irrthümern und Missverständnissen in der Wissenschaft geführt. Der Sprachgebrauch ist aber hier, wie bei anderen Gelegenheiten, so hart- näckig, dass es m. E. für den Juristen unmöglich ist, ihn zu meistern. Es ist gewiss nicht überflüssig, den einen und richtigen Begriff des Wollens fest- zustellen; aber es wird vergebliche Mühe bleiben, dem Worte überall da, wo es sonst noch nun einmal heimisch ist, den Zutritt zu verwehren, Nicht so sehr darauf kommt es an, die Verwendung des Wortes auf den einen Vorgang zu beschränken, der im psychologischen Sinne allein den Namen ‚Wille“ verdient, als im Einzelnen zu zeigen, in welcher der mehreren Bedeutungen das Wort hier oder dort erscheint. Dies letztere wiederum scheint mir für eine fruchtbringende Behandlung des „Rechtsgeschäftes‘“ unumgänglich zu sein, weshalb ich die Polemik von Enneccerus, Rechtsgeschäft, Bedingung und Anfangstermin. Marburg 1888 f£., S. 5£.. 169 gegen Zitelmann und seine An- 1änger für ungerecht halte. 2) S. bes. Hölder, Krit. Vierteljahrsschrift XVII. 8. 176 f.; Schloss- mann a. a. O0. 8. 135 f.; Schall, Der Parteiwille im Rechtsgeschäft. Stutt- zart 1877. S. 11#.; Windscheid, Wille und Willenserklärung. Leipzig. Dekanatsprogramm 1878, S. 7f.; Kohler, Ihering’s Jahrb. f. Dogmatik XVI S. 335f.; Zitelmann, Irrthum und Rechtsgeschäft. Leipzig 1879. S. 243. 3) Ueber die verschiedenen Bedeutungen des „Willens“ ist von juristischer Seite in der letzten Zeit (s. aber schon J. G. Fichte, Grundlage des Natur- rechts. II. Jena u. Leipzig 1797. S..1ff.) vielfach gehandelt worden. Beson- ders beachtlich sind Binding, Die Normen und ihre Uebertretung. II. Leipzig 1877. 8. 104 f.; Schlossmann a. a. 0. S. 135ff.; Thon, Rechtsnorm und zubjektives Recht. Weimar 1878. S. 359 Note 66; Zitelmann, Irrthum und Rechtsgeschäft. S. 34 ff., 79, 117 ff, 181 f., 199 ff. u. 6.; Lammasch, Zeitschr, f. Q. Privat- u. öff. Recht, IX. S. 221 £.; Leonhard, Irrthum bei nichtigen Verträgen. I. Berlin 1882. S. 101£f.; Ihering, Geist des röm. Rechts. II, 2.