40 nicht weniger wichtig und nothwendig. Ich wähle als Beispiel die Schenkung, und zwar den Schenkungsvertrag, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird. Welchen Inhalt hat der Wille des Schenkers, den er durch die Schenkungserklärung an den Tag legt? Dieser Wille geht einmal auf eine eigene und zwar hier zukünftige Handlung des Erklärenden, nämlich die ver- sprochene Leistung; die Willenserklärung ist Kundgabe eines Willens, der — immer Ernstlichkeit des Versprechens voraus- gesetzt — nach der Vorstellung des Erklärenden in Zukunft durch seine eigene That verwirklicht werden wird. Die Willenserklä- rung ist Erklärung eines „Vorhabens“, eines „Thunwollens“, allgemeiner ausgedrückt, eines „Sich Verhaltenwollens‘“.!) Aber der Schenker erklärt nicht bloss diesen Willen. Er giebt jem Erklärungsempfänger gleichzeitig zu verstehen, er „wolle“ oder „wünsche“, dass sich als Folge seiner eigenen zukünftigen That eine Veränderung der Aussenwelt vollziehe, nämlich der Uebergang des zu schenkenden Vermögensstücks aus seinem in les Beschenkten Vermögen. Die Willenserklärung ist insoweit Erklärung des Wollens eines Ereignisses, eines Erfolgs, sie ist Er- zlärung eines „Geschehenwissenwollens‘“.?) Das Geschehen, las der Erklärende zu wollen erklärt, kann je nach Lage der Sache and je nach dem Maasse des Vorstellungskreises des Erklärenden 3infach oder kommplieirt sein.?) Es kann lediglich in der wirth- 4. Aufl. Leipzig 1883, S. 495; Ehrenzweig, Rechtsgrund der Vertragsver- bindlichkeit. Wien 1889, S. 18 ff.; Bekker, System des heutigen Pandekten- rechts. II. Weimar 1889. S. 12f.; Frank, Vorstellung und Wille in der modernen. Doluslehre. Zeitschr. f. d. ges. Strafrechtswiss. X, S. 199f.; kür- zer Bünger ebenda VI. S. 309; ferner Träger, Wille, Determinismus, Strafe. Berlin 1895. S. 27. Nebenher auch Regelsberger, Pandekten I. S. 557 Note 3. Andeutungen bei Bruns, Kleinere Schriften. Il. Weimar 1882. 3. 476f. — Anderseits werden oft die verschiedenen Arten des Willens höchst unkritisch zusammengeworfen, vergl. z. B. Schalla, a. O0. 8. 11f., ler zwar ganz richtig den Willen zur Willenserklärung (voluntas) und die durch die Erklärung mitgetheilte „,Willensbestimmung‘“ (consilium) scheidet, indess dieses consilium als „Beschluss, dass etwas geschehen solle“, be- zeichnet und darunter sowohl den Willen, einem Andern eine Sache zu geben, wie den Willen, „eine Sache haben zu wollen“, begreift. 1) Diese Ausdrücke sind besser als „Absicht“, „Entschluss“ oder „Be- schluss“. 2) Dies ist nicht hübscher, aber klarer gesagt als „Wunsch“ oder „Streben‘‘. 3) S. dazu besönders Leonhard a. a. 0.