42 nicht geht im Erklärungswillen der erklärte Wille insoweit auf, als er „Wollen eines Geschehens“ ist.!) Auch der Tradent „will“ nicht nur tradiren, sondern er will, dass der Empfänger die Sache annehme und Eigenthümer werde. Sonach besteht — wenn wir das Gesagte zusammenfassen — jeder Vertrag aus mehreren Willenserklärungen, von denen jede die Erklärung sowohl eines Wollens der eigenen Handlung, sei es der durch die Erklärung selbst sehon verwirklichten oder einer zukünftig vorzunehmenden, als auch die Erklärung eines Geschehenwollens bedeutet. Wie steht es nun mit der „Willensübereinstimmung‘ der Ver- iragsparteien? Ist wirklich der Wille beider auf das gleiche ge- richtet? Nein und ja. Der Wille beider ist zweifellos ver- schiedenen Inhalts, soweit ihr Vorhaben oder ihre Hand- lungen selbst in Frage kommen. Der Käufer verspricht Geld zu zahlen, der Verkäufer die Sache zu übergeben; der schenkende Tradent übergiebt, der Beschenkte nimmt an. Daher besteht nicht nur der Vertragsschluss, sondern nothwendig auch die Er- füllung jedes Vertrags in Handlungen verschiedener Art, 1) Windscheid, Wille und Willenserklärung S. 7 £. sagt: „Die hinaus- zesetzte, die der Aussenwelt hingegebene Willensbewegung ... . das ist die Willenserklärung. Die Willenserklärung ist auch Mittheilung von einem vorhandenen Willen, nur nicht von einem von der Willenserklärung getrennten, sondern von einem in ihr enth altenen .... Willen. Sie ist daher mehr als Mittheilung des Willens, sie ist der Ausdruck des Willens. Sie is t der Wille in seiner sinnenfälligen Erscheinung. In der Willenserklärung wird nicht bloss der auf Setzung der sinnlich wahrnehmbaren Zeichen ge- richtete Wille verwirklicht, sondern zugleich der auf die Hervor- bringung der rechtlichen Wirkungen gerichtete Wille. Zunächst zwar wird der auf Setzen der sinnlich wahrnehmbaren Zeichen gerichtete Wille verwirklicht; aber der diesen Willen Verwirklichende weiss, dass die Rechtsordnung aus den von ihm gesetzten Zeichen bestimmte Folgen hervor- gehen lässt, und deswegen verwirklicht er auch den auf diese Folgen gerich- teten Willen“. — Hier sind zwei Fehler mit einander verbunden. Einmal kann der auf die rechtlichen Wirkungen gerichtete Wille weder durch den Erklärenden überhaupt, noch durch seine „Willens“-erklärung insbesondere „verwirklicht“ werden. Die Erklärung dieses Willens ist gerade nur Mit- ‘heilung des Willens. Ferner passt der Satz, dass die Willenserklärung nicht aur Mittheilung eines Willens, sondern zugleich Ausdruck des Willens sei, zwar auf die Willenserklärungen der von mir soeben besprochenen Art, aber nicht auf alle, nicht auf die Versprechen. Man sieht hier besonders klar, wie nöthig eine scharfe Zergliederung des „Wollens“ ist. Vergl. auch Ehren- zweig a. a. O0. S. 24, Note 9.