wenn beide Kontrahenten zur Erfüllung verpflichtet sind *), aber auch die Ausübung der aus dem Vertrage entspringenden Rechte, wenn beide Kontrahenten solche erwerben. Soweit es sich da- gegen um das Wollen künftigen Geschehens handelt, ist zu scheiden zwischen dem Wollen des Verhaltens des Vertrags- zegners und dem Wollen des wirthschaftlichen oder rechtlichen Erfolgs, der durch den Vertrag unmittelbar oder mittelbar be- zweckt wird. Der sehenkende Tradent nämlich „will“, dass der andere die Sache nehme, der Deponent, dass sein Mitkontrahent die Sache annehme und aufbewahre, der Käufer, dass der Verkäufer die Sache ihm überlasse. Ebendasselbe „wollen“ auch Beschenkter, Depositar und Verkäufer. Aber das, was für die Vorstellung der Finen ein äusseres, von ihnen selbst nicht unmittelbar zu be- wirkendes Geschehen, das ist vom Standpnnkte der Anderen be- irachtet gerade ein eigenes Handeln. Was die Ersten geschehen wissen wollen, dass wollen die Zweiten thun. Die Zahlung des Kaufpreises, die der Verkäufer zwar ebenso „will“, wie der Käufer, die „wünscht“ der Erstere als fremde, die beabsichtigt der Zweite als eigene Handlung. Von diesem Gesichtspunkte aus ist also, was beide „wollen“, nicht das Gleiche. Anders steht es mit dem äusseren, wirthschaftlichen oder rechtlichen Erfolge, den Käufer und Verkäufer „beabsichtigen“. Dieser Erfolg ihres Vertrages, der „Zweck,“ zu dem sie beide handeln oder handeln wollen, ist derselbe. Er wird von beiden zleichmässig in den Willen aufgenommen. Er ist das „l1dem placitum,“ auf das der „Konsens“ der Parteien geht.?) Trotzdem bedeutet dieser Erfolg für die Parteien nicht dasselbe. Es ist die Eigenthümlichkeit des Vertrags, dass er das Mittel ist, verschiedene und zwar einander entgegengesetzte, aber korrespondirende Interessen zu erfüllen. ?) Der eine wirth- 1) Binding a. a. 0.8. 69. — Wird nur Einer zu Handlungen ver- pflichtet, so sind sie derart, dass sie der Andere nach der ganzen Anlage des Vertrags nicht vornehmen könnte. 2) L. 182 D. de pactis 2, 14 Vergl. Schott a. a. O0. S. 38, 59; Karlowa, a. a. O0. S. 17; Zitelmann a. a. 0. S. 270 f. (Der Konsens beim Vertrag bedeutet identische juristische „Absicht“ —, was nach Z. das Wollen des Erfolgs, allerdings nur der eigenen Handlung ist.) 3\ Mit Recht sagt Ulpian in $& 3 des citirten Fragments von den Pacis-