Vielmehr beruht die Eigenart des Vertrages darin, dass er dauernd entgegengesetzte, aber korrespondirende Interessen zu erfüllen ver- mag. Nicht dass sich zwei Gegensätze durch ihn ausgleichen, ist das Wesen des Vertrags, sondern dass sich in ihm zwei Per- sonen zusammenfinden, deren Bedürfnisse derart entgegengesetzt sind, dass gerade das, was der eine haben, der andere geben will. Somit ist der Vertrag die Vereinigung mehrerer Personen von verschiedenem, aber korrespondirendem Interesse zuinhaltlich entgegengesetzten, auf denselben äusse- ren Zweck gerichteten Willenserklärungen.*) Hieraus ergiebt sich aber zwingend, dass durch eine Vereini- gung von Willen dieser Art ein Gemeinwille nicht gebildet werden kann. Denn wie man auch über die Möglichkeit der Vorstellung eines solchen „allgemeinen“ Willens, eines Kollektiv- willens und dergl. denken mag, soviel ist sicher, dass er gedacht werden ‚kann nur als eine Verschmelzung inhaltlich vollkommen gleicher Willen. Der Vertrag im festgestellten Sinne ist also un- fähig, einen Gemeinwillen ®), unfähig demnach, solches Recht zu arzeugen, das einen Gemeinwillen als Quelle voraussetzt. 3} HN. Dies Ergebniss ist nun für das Völkerrecht von der grössten Bedeutung. Zweifellos ist ein beträchtlicher Bestandtheil lingtheit unseres Daseins durch etwas ausser uns: Personen, Sachen, Zu- stände, Ereignisse‘, — im objektiven Sinne „die Dinge, durch die unser Dasein bedingt ist“. (lhering, Der Besitzwille. Jena 1889. S. 25, Note 1. Vergl. auch Binding, Normen. I. 2. Aufl. Leipzig 1890. S. 356f., der Ihering’s Definition billigt, indess das Interesse als Urtheil des Subjekts über den Werth der Dinge betrachtet. Nicht nothwendig ist Interesse im subjek- tiven Sinne == Begehren; so Leonhard a. a. 0. I. S. 113, Note 3; Regelsberger a. a. O0. I. S. 76.) Nun ist der durch Vermittelung des Ver- trags herzustellende Erfolg gewiss für beide Paciscenten objektiv von gleichem „Interesse“, aber ihr subjektives Interesse an diesem Erfolge ist nicht das- selbe. S. auch 1. 38 $ 17 de V. O. 45, 1: „inventae sunt enim hujusmodi Ibligationes (scil. stipulatio) ad hoc ut unusquisque sibi adquirat quod sua interest“. ; 1) Binding, Gründung S. 69: „Der Vertrag ist das Rechtsgeschäft, welches iurch zwei von verschiedenen Rechtssubjekten ausgehende, auf denselben Zweck gerichtete, einander notwendig ergänzende Handlungen verschiedenen nhaltes begründet wird.“ 2) Binding a. a. O.; Jellinek a. a. 0. S. 194. 3) S. besonders Puchta, Gewohnheitsrecht. I, Erlangen 1828. S, 156 f.; Wilda., in Weiske’s Rechtslexikon. LS. 549.