48 worden sind !), treffen, wie wir sehen werden, im Resultat gewiss las Richtige.?) Doch scheint mir die Begründung nicht aus- zureichen. Wie kommt es, dass von den „Staatsverträgen‘“ etliche ainen rechtsgeschäftlichen, andere einen normativen Inhalt haben ? Antwort: weil die Kontrahenten es so wollen. Ist damit alles zesagt? Ist in jedem Falle der zweiten Art nachzuweisen, dass die Staaten einen Rechtssatz schaffen wollten? Ich meine, man würde von ihnen selbst, wenn man sie hierin um Auskunft an- yzehen wollte, sehr selten eine befriedigende Antwort erhalten. Und wenn es heisst, dass die rechtsgeschäftlichen Verträge subjektive Berechtigungen begründen oder aufheben, ist damit der richtige 1) v.Martens-Bergbohm I S, 189 ruht offenbar auf denselben Ideen, bringt sie aber wenig klar zum Ausdruck. Kurz Jellinek, Rechtl. Natur ler Staatsverträge. Wien 1880. S. 65. Eingehender v. Holtzendorff in H. AH. [. S. 98, 102, 106), der Verträge rechtsgeschäftlichen und rechtsnormativen Inhalts scheidet, aber inkonsequenter Weise einzelne Verträge gleich - zeitig Rechtsgeschäft und Rechtsquelle sein lässt, so Friedens- und Grenz- zerträge (S. 102, 104), wobei der unrichtige Gesichtspunkt als ausschlaggebend untergeschoben wird, ob ein Vertrag nur die Kontrahenten rechtlich berührt nd bindet oder auch dritte Staaten (vergl. ferner S. 109). Noch andere Widersprüche laufen unter, z. B. werden S. 106 die Rechtsgeschäfte wieder als rechterzeugend aufgeführt. — Auf Bergbohm gehen weiterhin unmittelbar oder mittelbar zurück Renault, Introduction & l’etude du droit international, Paris 1879. p. 33 et suiv., bes. p. 36; Pradier-Foder& I. p. 82 et suiv. (der freilich schliesslich aus allen Verträgen Völkerrecht entstehen lässt); Chau- veau, Droit des gens. Introduction. Paris 1891. p. 70 et suiv.; Leseur, In- troduction A un cours de droit international public. Paris 1893. p. 31 et suiv.; Pi6delievre, Precis I. p. 25etsuiv.; Despagnet, Cours de droit inter- national public. Paris 1894. p. 62 et suiv. — Auffallend ist, dass mehrere der genannten französischen Schriftsteller den Gegensatz darin finden wollen, dass lie rechtsgeschäftlichen Verträge eine „liquidation du pass6‘“ bedeuten, die cechtsetzenden auf die Zukunft blicken; so Renault p. 36; Pradier- Fodere p. 82 et suiv.; Chauveau, p. 75, 76; Despagnet a a. O.; vergl. auch Weiss, Traite €l6mentaire de droit international prive. 2. 6d. Paris 1890. Introd. p. 28 et suiv. Das ist natürlich falsch, denn auch die Rechtsge- schäfte sollen Wirkungen in der Zukunft haben. Vielleicht beruht der Gedanke auf einem missverstandenen Passus bei Bergbohm S. 81, wo er von Verein- barung von „Normen für die Zukunft“ spricht, aber zweifellos nicht um damit einen Gegensatz zum Rechtsgeschäft zu bezeichnen. — Eichelmann, Zeitschr. f. d. ges. Staatswissensch XXXIIL S. 569 und Nippolda. a. 0.5.43, 32 ff, 102 f. haben Bergbohm’s Auseinandersetzung offenbar nicht verstanden, 2) Womit ich nicht gesagt haben will, dass ich Bergbohm”’s Konstruktion des Völkerrechts im Uebrigen heistimme: vergl. unten S. 76. Note 2 u. S. 79, Note. 1.