7) sogenannten Willenseinigungen dem Vertrage die Vereinbarung gegenüber. ‘) Ich eigne mir den Ausdruck an. Freilich nicht »hne Widerstreben. Denn man hat allerdings das Wort auch früher gern für gewisse Willenseinigungen gebraucht, die eben keine Verträge waren, aber umgekehrt wendet unser verschwenderischer Sprachgebrauch die Bezeichnung „Vereinbarung“ in buntem Ge- misch mit einer ganzen Reihe ähnlicher Worte?) auch auf den Thatbestand der Vertragschliessung an. Indess von an- derer Seite ist bereits der Vorschlag angenommen?) und so für die „Vereinbarung“ eine gewisse Aussicht geschaffen worden, zum technischen Ausdrucke zu werden. Was ist nun die Verein- varung? Binding bezeichnet sie als die „Verschmelzung ver- schiedener inhaltlich gleicher Willen“ und nennt als Bei- spiel die Urtheilsfindung durch ein (Kollegial-) Gericht, den Beschluss einer Kammer, die Annahme eines Parlamentsbeschlusses durch die Regierung, die gemeinsame Feststellung eines Rechtssatzes durch mehrere Mitinhaber der gesetzgebenden Gewalt oder des Verordnungsrechts und namentlich die Vereinbarung einer Ver- lassung für einen zu gründen den Staat. 4) Die Fälle sind. wie man 1) S. 69, 70. 2) Z. B. Uebereinkunft, Uebereinkommen, Abkommen, Einigung, Abrede, Verabredung, Beredung, Abmachung, Verständigung. — Ich habe mich vergeb- lich bemüht, für Vereinbarung einen weniger zweideutigen Ausdruck zu finden. 3) Jellinek, System S. 193 ff., 299; vergl. Brockhausen, Vereini- gung und Trennung von Gemeinden. Wien 1893. S, 53 ff, 64; Menzel, Die Arbeiterversicherung nach österreichischem Rechte. Leipzig 1893. S. 115; Ofner, Archiv f. öff, Recht X. S. 62f. (Allerdings ziehen die drei letztge- nannten Schriftsteller die von Kuntze erschaffene Bezeichnung „Gesamt- akt“ vor. Es liegt dies an einer Verwechslung beider Begriffe; s. dazu unten S. 59 f.). Vergl. ferner 0, Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht. Leipzig I 1895, S. 137, Note 3; II 1896. S, 431, Note 16. 4) Auf die von Binding von Neuem in Fluss gebrachte Frage nach lem Rechtscharakter der Vorgänge, die in ihrer Gesamtheit die „Grün- dung“ des Norddeutschen Bundes darstellen, kann ich hier nicht eingehen. ich komme auf Einzelnes noch später zurück (unten S. 69, Note 1 und 8 7 unter III). Vergl. darüber neuerdings Hänel, Deutsches Staatsrecht I. S 14 ff; Zorn, Staatsrecht d. deutsch. Reiches. 2. Aufl. I. S. 17f.; Laband, Staatsrecht des deutschen Reiches, 3. Aufl. I. S. 14 f.; G. Meyer, Lehrbuch des deutschen Staatsrechtes. 4. Aufl. S. 158; v. Seydel, Kommentar z. deutsch, Reichsverfassung. 2. Aufl. S. 13 f.; Bornhak, Archiv f. öff. Recht VII. S. 329ff. Sicher scheint mir, dass die Feststel- lung der Verfassung d. Nordd. Bundes eine „Vereinbarung“ der norddeutschen