Zurückschiebung von Eiden (CPO. $ 434)'), die Vereinbarung mehrerer Prozessbevollmächtigten über gemeinschaftliche Vor- nahme von Vertretungshandlungen (CPO. $ 80), mehrerer Staats- anwälte und mehrerer Vertheidiger über die Art, wie sie ihre Verrichtungen unter sich ‚theilen wollen (StPO. $ 226), die Vereinbarung mehrerer Angeklagten über die kraft Gesetzes nur als gemeinschaftliche gestattete Ausübung des Rechts der Geschwo- renenablehnung (StPO. $ 284), die Vereinbarung der Miteigen- thümer eines Grundstücks über die Ausübung des mit dem Eigen- thum verbundenen Wahlrechts, wenn das Gesetz nur einen von ihnen zur Wahlurne zulässt. ?) Aber auch da, wo ein öffentliches Amt mehreren Personen zu gesamter Hand (nicht einem Kolle- gium oder einer Korporation) zusteht?), werden sich die Mitin- haber durch Vereinbarung über die Amtsausübung verständigen müssen, und wo die gesetzgebende Gewalt mehreren Subjekten (Individuen oder Kollegien) gemeinsam zur Ausübung anvertraut ist, da wird das Gesetz durch Vereinbarung festgestellt. *) 1) Dagegen ist die Einigung der Parteien über Erheblichkeit und Norm eines Eides (CPO. $ 426, vergl. $ 415) echter Prozessvertrag, keine Verein- barung, ebensowenig die „Vereinbarung“ schiedsrichterlicher Entscheidung {(CPO, $ 851), die nur eine Art des Vergleichs bedeutet. Wie steht es mit der „Vereinbarung der Parteien über das Verfahren“ vor dem Schieds- gericht? (CPO. $& 860). Sie theilt wohl als Bestandtheil des Schiedsvertrags dessen Charakter. Hinsichtlich anderer sogenannter prozessualer Verträge will ich mich begnügen, die Frage zu stellen. Ist die Vereinbarung des Ge- richtsstandes, die Vereinbarung über Verlängerung einer Frist, Aufhebung eines Termins, Ruhen des Verfahrens (CPO. $$ 38, 202, 205, 228), die Einigung über die Person eines Sachverständigen (CPO. & 369) Vereinbarung oder Vertrag? 2) Vergl. Kgl. Sächs. Wahlges, v. 3. Dez. 1868, $ 14; kgl. sächs. revid. Landgemeindeordnung v. 24. April 1873, $ 34. 3) Man denke an mehrere Regenten u. dergl. In der englischen Verwal- tung ist die Zutheilung eines Amtes an zwei Personen, z. B. zwei Friedens- richter, sehr häufig. Doch macht dies dort nicht immer eine Einigung zwi- schen den Mitinhabern des Amts über dessen Ausübung nöthig. da häufig nur der eine die Entscheidung zu treffen hat. 4) So kommt nach der m. E. zutreffenden Ansicht das Reichsgesetz durch echte Vereinbarung zwischen Bundesrath und Reichstag zu Stande. B. Schmidt, Der Staat. Leipzig 1896. S. 40, vergl. S. 36 ff. hält zwar eben- falls die Mitwirkung von Bundesrath und Reichstag bei der Reichsgesetzgebung für „qualitativ ganz gleich“, bestreitet aber, dass ihr Zusammenwirken als Ver- einbarung aufzufassen sei. Denn es fehle an der „subjektiv gemeinsamen Willensidentität“. weil keiner der Betheiligten die Absicht habe, das