58 Aus dem Gegensatze von Vertrag und Vereinbarung ergeben sich nun wichtige Folgerungen. Da der Vertrag der Erfüllung entgegengesetzter und zwar sich ergänzender Interessen dient und darum aus Willenserklä- rungen entgegengesetzten, aber sich ergänzenden Inhalts besteht, so ist er darauf angelegt, dass nur zwei Parteien sich in ihm zusammenfinden können. Nicht nur zwei Personen: jede Partei kann aus mehreren Personen bestehen. Aber die Mehrheit auf einer Parteiseite kann unter sich, wenn überhaupt, nur durch Ver- einbarung verbunden sein. Dagegen ist die Zahl der Parteien bei der Vereinbarung begrifflich unbeschränkt; an ihr können so viele Personen theilnehmen, wie durch das gleiche oder ge- meinsame Interesse, dem die Vereinbarung dienen soll, zusammen- geführt werden können.‘') Ferner: wir sahen oben, dass die Erfüllung eines Vertrags, wenn beide Kontrahenten durch ihn zur Leistung verpflichtet wer- den, in Handlungen verschiedenen Gehalts bestehen, oder dass die Handlung der etwa allein zur Erfüllung verpflichteten Partei der Art sein müsse, dass sie von dem Vertragsgegner nach der ganzen Anlage des Vertrags nicht gleichfalls vorgenommen wer- den könnte; das entsprechende stellten wir für die Ausübung der aus dem Vertrage fliessenden Rechte fest. Umgekehrt bei der Verein- barung. Nicht jede Vereinbarung begründet Rechte und Pflichten der Vereinbarenden zu künftigem Handeln.?) Aber wenn sie es thut, so wird entweder einer der Vereinbarenden berechtigt oder ver- pflichtet, an Stelle aller Vereinbarenden*) (nicht für die an- deren!) zu handeln, anders ausgedrückt, eine Handlung vorzu- nehmen, die an sich auch von einem oder allen anderen vorge- nommen werden könnte; z. B. der eine von mehreren Handels- gzesellschaftern wird durch die Vereinbarung mit den übrigen verbunden, einen Vertrag mit dritten Personen im Namen aller Ge- sellschafter einzugehen. Oder aber, wenn mehrere oder alle Theil- nehmer der Vereinbarung zu handeln berechtigt oder verpflichtet ') Richtig Kuntze, Gesamtakt S. 31 f., 43, 47. 2) Man denke an den Beschluss eines Gerichts; aus ihm erwachsen keinerlei Rechte oder Pflichten der Gerichtsmitglieder. Denn die Pflicht des Vorsitzenden zur Verkündung des Beschlusses entspringt nicht aus der Ver- einbarung. 3) Vergl. Binding, Gründung S, 70.