nm werden, so müssen ihre Handlungen gleichen Inhalts sein; aus der Vereinbarung entspringt Recht oder Pflicht zu gleicher oder gemeinsamer Handlung. Diese letztere ist das, was man neuer- dings als Gesamtakt bezeichnet.!) Vereinbarung und Gesamt- akt sind also nicht identische Begriffe; bedauerlicher Weise hat man das fast immer übersehen.?) Der Gesamtakt ist, wenn er zu einer Vereinbarung in Beziehung steht , deren Erfüllung oder die Aus- übung der aus ihr entstehenden Rechte. Das Uebereinkommen zweier Ministerien über eine gemeinsam zu erlassende Verord- nung ist Vereinbarung, der gemeinschaftliche Erlass der Verord- nung ist Gesamtakt; die Einigung der Handelsgeseilschafter über ein mit einem dritten abzuschliessendes Geschäft ist Ver- einbarung, der Abschluss des Geschäfts ist, wenn gemeinsam von ihnen vorgenommen, Gesamtakt; die Vereinbarung des Zu- sammentretens zu einem korporativen Verbande wird erfüllt durch den „konstitutiven Gesamtakt“ der Gründung im engeren Sinne, d. h. eben das Zusammentreten.*) Aber nicht jeder Gesamtakt ist Erfüllung einer Vereinbarung*), und, was für uns noch wich- tiger ist, nicht jede Vereinbarung hat einen Gesamt- akt im Gefolge, nicht jede zielt auf einen Gesamtakt ab. Denn theils löst sich aus der Vereinbarung, wie schon bemerkt, nur die Handlung einesan Stelle aller Vereinbarenden handelnden Genossen 1) Nach Kuntze’s Vorgang in der mehrerwähnten gleichnamigen Schrift. 2) So schon Jellinek, System S. VII. Dann Brockhausen a. a. 0. S. 55, 64 u. ö.; Menzela. a. 0. 8. 115, 116 Note 25; Tezner, Zeitschr. f. d. Privat- u. öff. Recht XXI. S. 168; Ofner a. a. O0, S. 62. Vergl. auch G. Meyer, Lehrbuch des deutschen Staatsrechts. 4. Aufl. Leipzig 1895. 8. 41 Note 19. — Das ist um so auffallender, als Kuntze selbst auf das schärfste den Gesamtakt von den Willenseinigungen geschieden hat, die auf ihn abzielen; vergl. bes. S. 46 f., 55, 65f., 72. Er fasst freilich diese Willens- einigungen zumeist als Verträge auf. 3) Eine Vermengung von Vereinbarung und Gesamtakt ist allerdings aus äusseren Gründen oft naheliegend. AKErstlich spielt in vielen Fällen im Rechtsleben der Gesamtakt die Hauptrolle und nicht die vorausgegangene Einigung; diese tritt als „innerer“ Vorgang zurück. Ferner kommt es trotz vollzogener Vereinbarung nicht immer zum erfüllenden Gesamtakt, und oft ist die Erfüllung unerzwingbar. Endlich fallen häufig Vereinbarung und Ge- samtakt äusserlich in einem Handeln mit gesamter Hand zusammen, ähn- lich wie Vertragsschluss und Vertragserfüllung. Trotzdem aber sind beide Phasen sorgfältig zu scheiden. 4) S. die Beispiele bei Kuntze, Gesamtakt S. 64 f.