; aus, theils aber ist nach geschehener Vereinbarung weder für eine solche Einzelhandlung, noch für einen Gesamtakt überhaupt eine Veranlassung vorhanden. Wenn sich z. B. ein Parlament durch Beschluss eine Geschäftsordnung giebt, so ist diese nach vollzogener Abstimmung fertig. Die Verkündung des Abstim- mungsergebnisses durch den Vorsitzenden erklärt nur, was ohne- dies zu Stande gekommen ist. Die Vereinbarung beschränkt sich auf die Bildung eines gemeinsamen oder Gemeinwillens, der Gesamtakt ist Erklärung des fertigen gemeinsamen oder Ge- meinwillens Dritten gegenüber. Ueberall also, wo die Erklä- rung eines Gemeinwillens gegen Dritte aus besonderen Gründen nicht erforderlich ist, um eine Rechtswirkung zu erzeugen, also überall da, wo die Vereinbarung nur Wirkungen unter den Ver- sinbarenden hervorbringen soll, bedarf sie keines nachfolgenden Gesamtakts, während sie im entgegengesetzten Falle entweder eines Gesamtakts oder einer Handlung eines Theilnehmers der Vereinbarung oder auch noch dritter Personen !) nicht entrathen kann, um den Rechtserfolg zu erreichen. Daher ist es ganz richtig zu sagen, jeder Gesamtakt ziele auf eine Rechtswirkung ausserhalb der Betheiligten, im Gegensatze zum Vertrage, der regelmässig nur eine Rechtswirkung unter den Parteien bezweckt?) ; die Vereinbarung dagegen kann auf eine Rechtswirkung nach aussen abzielen, braucht es aber nicht, wie das Beispiel der parlamentarischen Geschäftsordnung beweist. Wir haben in die- sem Falle die interessante, für uns sehr wichtige Erscheinung vor uns, dass zuweilen selbst ein durch ausdrückliche Willens- erklärung zu Stande kommender Rechtssatz ohne eine Ver- kündung im technischen Sinne des Worts ins Leben tritt. Die Geschäftsordnung ist autonomer Rechtssatz, der durch Vereinba- rung gebildet wird. Der Rechtssatz ist vorhanden mit der Bil- dung des Gemeinwillens und erfordert keine Erklärung des Ge- 1) Vergl. die Verkündung der Reichsgesetze durch den Kaiser. 2) S. bes. Kuntze, Gesamtakt S. 45. — Dass der Vertrag lediglich zur Bestimmung von Rechtsverhältnissen unter den Kontrahenten diene, ist schon oft als besonderes Begriffsmerkmal für ihn aufgestellt worden. Vergl, v. Savigny, System III. S. 309; Obligationenrecht II. S. 7; Puchta, Pan- dekten. $ 54; v, Keller, Pandekten, 2. Aufl. I. Leipzig 1866. S. 150; Ahrens, Naturrecht. 6. Aufl. II. Wien 1871. S, 199; Bruns, Kleinere Schriften. IT. S. 458; Bekker, Pandekten II. S. 87; Regelsberger, Pandekten 1. S. 543. 344; Gierke, Deutsches Privatrecht I. S. 284