meinwillens, weil er als bindende Norm nur für die Vereinba- renden in Frage kommt. Die Erscheinung findet sich auch bei anderen auf Vereinbarung beruhenden Satzungen autonomer Kreise (gewissen Statuten z. B.) wieder, deren Verbindlichkeit nicht über den Bereich der vereinbarenden Personen hinausgeht.') Noch einen letzten, für uns wichtigen Unterschied zwischen Vertrag und Vereinbarung müssen wir erwähnen. Wir sahen schon: nicht aus jeder Vereinbarung entspringen Rechte oder Pflichten der Vereinbarenden, ja gerade bei recht bedeutsamen fehlt es an einer Veranlassung dazu. Umgekehrt lässt sich kein gültiger Vertrag denken, aus dem nicht subjektive Rechte oder Pflichten hervorgingen, ja der Vertrag ist gerade vom objektiven Rechte dazu bestimmt, subjektive Rechte entstehen zu lassen. So be- ruht ein wichtiger Gegensatz zwischen Vertrag und Vereinbarung darin, dass der erste stets, die zweite zuweilen, aber nicht immer Rechtsgeschäft ist. Denn ohne auf die in letzter Zeit, wie mir scheint, in ihrer Bedeutung überschätzte Streitfrage über den richtigen Begriff des Rechtsgeschäfts einzugehen, können wir doch als eines seiner wesentlichen Merkmale betrachten, dass es die vom objektiven Rechte gebilligte Handlung ist, die dazu dient, subjektive Rechte oder Pflichten zu begründen. Daraus folgt aber ohne Weiteres, dass jeder Vertrag seinen rechtlichen Bestand nur haben kann, wenn ein objektives Recht ihm Kraft dazu verleiht. Die Vereinbarung dagegen kann Rechtsgeschäft sein, sie braucht es aber nicht zu sein. Sie wird, um das hin- zuzufügen, den Charakter des Rechtsgeschäfts jedenfalls dann an sich tragen, wenn die aus ihr resultirende Handlung eines Theilnehmers oder der Gesamtakt mehrerer, den sie bezweckt, rechtsgeschäftlicher Natur ist. Sie ist aber sicherlich kein Rechts- geschäft im gebräuchlichen Sinne des Worts. dann, wenn der Wille der Vereinbarenden unmittelbar oder mittelbar (nämlich durch das Wollen der Wirkung des künftigen Gesamtakts), nicht auf einen rechtsgeschäftlichen Thatbestand, insbesondere wenn er auf Schaffung eines Rechtssatzes gerichtet ist.?) Und 1) Natürlich nicht bei allen autonomen Rechtssätzen; die Satzungen eines korporativ organisirten autonomen Verbandes, die, wenn von den Ver- bandsorganen erlassen, nicht bloss diese binden, bedürfen einer Verkündung. Das sind ja alles selbstverständliche Dinge. 2) Zu weit geht also Gierke. Deutsches Privatrecht. I. S. 283, Note 2.