5 so darf auch hier schon eine uns bald näher interessirende Fest- stellung getroffen werden. Die Vereinbarung wird stets vom objektiven Rechte abhängig sein, wenn sie Rechtsgeschäft ist, d. h. es wird immer eines schon bestehenden Rechtssatzes bedürfen, um der rechtsgeschäftlichen Vereinbarung Wir- kung zu verleihen. Ist aber die Vereinbarung selbst auf Bil- dung objektiven Rechts gerichtet, dann ist es zwar ebenfalls denkbar, dass sie Wirksamkeit entfaltet nur nach Maassgabe an- derer Rechtssätze, insbesondere also, wenn sie als Mittel zur Fortbildung einer über ihre eigene Weiterentwickelung selbst be- stimmenden Rechtsordnung von diese r geschaffen ist; — man denke an ein durch Vereinbarung entstehendes Gesetz, über dessen „Gültigkeit“ ein „höheres“ Gesetz, die Verfassung, entscheidet.!) Aber denkbar ist auch, dass eine auf Erzeugung von Rechtssätzen gerichtete Vereinbarung ohne solche Abhängigkeit ihren Zweck erreichen kann. wenn er sagt, dass die auf Herstellung eines einheitlichen Gemeinwillens ge- richteten inneren Willensvorgänge einer Körperschaft oder Gemeinschaft, die Beschlüsse von Versammlungen oder kollegialen Behörden, die Willenseini- zungen zwischen verschiedenen Organen einer Verbandsperson sämtlich keine Rechtsgeschäfte seien. 1) Aus diesem Grunde hat man zuweilen diese Rechtsschöpfungsakte überhaupt zu den KRechtsgeschäften im weitesten Sinne gerechnet; 3. Brinz, Pandekten. I. 2. Aufl., Erlangen 1873. S. 214. Thon, Rechtsnorm und subjektives Recht. Weimar 1878. S. 350, Note 53 nennt das mit Recht ainen ..weitsehenden Gedanken“.