64 Nun tritt uns nicht alles, aber ein sehr beträchtlicher Theil dessen, was als Vereinbarung der Staaten angesehen werden muss, unter der gebräuchlichen Firma des Staatsvertrags entgegen. Wenn man, wie üblich, jedes Zusammentreffen mehrerer ausdrück- lichen, auf denselben Zweck gerichteten Willenserklärungen von Staaten als Staatsvertrag bezeichnet, dann ist allerdings zuzu- geben, dass Völkerrecht auch durch „Staatsverträge‘“ erzeugt werden könne. Da aber anderseits, wie nochmals wiederholt werden muss, ein wesentlicher Bruchtheil aller sogenannten (Zur Kritik der jurist. Grundbegriffe. Gotha 1877. 1883; Jurist. Prinzipien- lehre. I. Freiburg u. Leipzig 1894. S. 40 ff. u. ö.) vertretene Theorie vom Geltungsgrunde des Rechts überhaupt anknüpft, der ich nicht folgen kann. — Mit dem Begriffe der Anerkennung als „Quelle“ oder „Grund“ u. s. w. des Völkerrechts operiren übrigens auch andere Schriftsteller, ohne aber sämtlich von den gleichen Anschauungen beherrscht zu sein. Näher ein- gehen muss ich nur auf die Ausführungen v. Holtzendorff’s, der die Anerkennung als eine besondere (formelle) Quelle des Völkerrechts neben Gewohnheit, Vertrag und Gesetz eingehend behandelt (HH I. S. 83, 86 ff.; s.auch schon Encyklopädie der Rechtswissenschaft, hsg. von v. Holtzendorff, Leipzig. 5. Aufl. 1890. S. 1279 £.) Nicht ohne Verwunderung habe ich seine Lehre als wesentlichen Fortschritt rühmen hören (Strisower, Zeitschr. f. d. Privat- u. öff. Recht XIV. S. 200); ich kann mich diesem Lobe um so weniger anschliessen, als ich es nicht einmal sehr leicht finde, über v. Holtzendorff’s Auffassung völlige Klarheit zu erlangen. Zunächst scheint es mir, dass die Anerkennung in v. H.’s. Sinne etwas anderes ist als nach Bierling. Denn die Anerkennung bezieht sich nach v. H. nicht auf den Rechtssatz un- mittelbar, obwohl sie ihn schafft (ebda. S. 87). Einzelne Wendungen und Beispiele lassen zwar das Gegentheil vermuthen, so die Berufung auf das Aachener Protokoll vom 15, Nov. 1818, das Londoner Protokoll hinsichtlich der Pontusfrage von 1871 und Art. 40 des Berliner Vertrags von 1878 (eben- da S. 90, Note 2; S. 91, Note 3). Aber die Meinung ist doch wohl die, dass die ‚Anerkennung gewisser Thatsachen die „Unterwerfung“ unter gewisse Normen bedeute, die durch diese Unterwerfung als Rechtsregeln ent- stehen oder doch, falls sie an sich schon vorhanden gewesen sein sollten, erst zu Rechtsregeln für den anerkennenden Staat werden (H.H. [.S.81, 83, 87). Was aber nun der Staat „anerkennt‘, wenn nicht die Nor- men, das ist nicht klar ausgesprochen. Es sind einmal „die bestehenden ge- schichtlichen Machtzustände“ (S. 86), dann „der thatsächlich gegebene Zustand in den Verkehrsbeziehungen‘“ (S. 90), ein anderes Mal „eine als rechtskräftige Thatsache der Geschichte genommene Gemeinschaft“ (S. 89), oder die „Macht der Gemeinschaft“ (S. 89). Ich wäre nun sehr geneigt, diese Anerkennung auf eine Stufe mit dem zu stellen, was ich als- bald als Vereinbarung durch konkludente Handlungen bezeichnen werde (s. unten unter IV). um 80 eher. als ich. wie erhellen wird, ein gut Theil des