65 „Staatsverträge‘“, nämlich alle wirklichen „Verträge“ in dem oben ausführlich erläuterten Sinne, schlechterdings unfähig sind, objek- tives Recht zu schaffen, so erwächst die Aufgabe, zu untersuchen, welche „Staatsverträge“ echte Verträge, welche echte Verein- barungen sind, ferner, welche von diesen letzteren Völkerrecht zu produciren vermögen, endlich aber, ob neben dieser Unterart der Staatsverträge nicht auch andere Thatbestände als Vereinba- rungen und dazu als Mittel der Völkerrechtsbildung angesehen werden müssen. sog. Völkergewohnheitsrechts als Resultat solcher Vereinbarung auffasse, und als v. H. erklärt, die Anerkennung stehe der Gewohnheit so nahe, dass man sogar zweifeln könne, ob es richtig sei, beide zu scheiden (HH I. 8.91), auch sei die Grenze wieder zwischen Gewohnheit und „stillschweigendem Vertrage“ in der Theorie stets schwankend gewesen (ebenda S. 113). Allein v. H. lehnt jede Identificirung von Anerkennung und „Vertrag“ ausdrücklich ab (HH 1. S. 89, 103) und stellt „Anerkenntniss“ und ‚,Willensübereinstimmung‘ einan- der geradezu entgegen (ebenda 5. 7), — Nun sind nach v. H. die Regeln, die er durch die Anerkennung jener „Gemeinschaftszustände‘“ zu Rechtsregeln werden lässt, lauter Grundsätze, die „der Willkür entrückt sind“, die „dauernd und unabänderlich sind“, „ohne deren Innehaltung ein rechtlicher Bestand der Staatengenossenschaft unmöglich sein würde“ (HH 1. S. 86, 87), Wenn sich v. H. nicht ausdrücklich als Gegner des Naturrechts bezeichnete (ebenda S. 26 ff.), und wenn er nicht noch besonders betonte, dass jene „nothwendigen‘“ Regeln erst durch die Anerkennung der Thatsachen, aus denen sie folgen müssen, zu Rechtsregeln würden, stände ich nicht an, ohne Weiteres aus den hervorgehobenen Wendungen zu schliessen, v. H. bekenne sich zu einer rein naturrechtlichen Anschauung. Aber ich glaube, trotz allen Protestes läuft die ganze Theorie schliesslich doch auf eine naturrechtliche Begründung des Völkerrechts hinaus. Der Schlüssel liegt wohl in dem Begriffe der „Anerkennung von Gemeinschaftszuständen‘. Dieser Begriff ist in dem fraglichen Zusammenhange gänzlich unbrauchbar, Eine „That- sache“ anerkennen, bedeutet an sich nichts anderes, als ein bejahendes Urtheil über ihr Vorhandensein haben oder abgeben. Das meint v. H. indess gewiss nicht, denn seine „Anerkennung“ ist ein Ausfluss der Willkür der Staaten, der gewisse Folgen allerdings nothwendig nach sich zieht, darum aber nicht weniger Ausdruck freien Beliebens ist. Seine „Anerkennung“ ist nicht Ur- theil über die Existenz eines Zustandes, der auch ohne das Urtheil jedenfalls existent wäre, sondern, wenn ich ihn irgend richtig verstehe, willkürliches Setzen der Bedingungen eines Zustandes. Anerkenntniss der „Ge- meinschaft‘“, der „Verkehrsbeziehungen‘“ heisst dann nichts anderes, als die dem Belieben der Staaten entspringende Theilnahme an der Gemeinschaft am Verkehr (vergl. auch HH I. S. 57, dritter Absatz). Wenn nun aus den Gemeinschaftszuständen mit Nothwendigkeit gewisse Regeln folgen, so bedeutet „‚Anerkenntniss‘“ der Gemeinschaft in diesem Sinne nichts anderes als Setzen Triepel. Völkerrecht und Landasrecht.