66 Die Vereinbarungen der Staaten unterscheiden sich, abge- sehen von der Verschiedenheit der Subjekte nnd der Natur der Verhältnisse, auf die sich beziehen, in keiner Hinsicht von den Vereinbarungen der Individuen; der formale Begriff ist hier wie dort der gleiche. Auch die Staatenvereinbarung besteht aus mehreren zusammentreffenden Willenserklärungen. Aus Willens- erklärungen: eine Vereinbarung liegt also dann nicht vor, wenn die Staaten Erklärungen austauschen, die lediglich informatorische Bedeutung besitzen, die sich nur als Thatsachenerklärungen, als Anzeigen von dem Bestehen irgendwelcher thatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse darstellen. Die sogenannten Reciproci- tätserklärungen sind also an sich keine Vereinbarungen. ') Die mehreren Willenserklärungen müssen gegeneinander abgegeben werden. Darum ist der Erlass eines Gesetzes oder einer Ver- ordnung, deren Inhalt für die Beziehungen des Staats zu andern von Bedeutung ist, nicht ohne Weiteres als Bestandtheil einer Vereinbarung, das Zusammentreffen solcher einseitigen Staatser- lasse mit denen anderer Staaten gleichen oder entsprechenden Inhaltes nicht schon an sich als Zustandekommen einer Verein- barung zu betrachten. Wenn z. B. mehrere Staaten gesetzlich die Vollstreckung ausländischer Urtheile für den Fall der Gegen: eines Thatbestandes, an den sich die Entstehung dieser Regeln, auf deren Inbalt der Setzende keinen Einfluss hat, mit Nothwendigkeit anknüpft. Ent- weder kennt nun und billigt der den Thatbestand Setzende jene unabänder- lichen Regeln, dann erkennt er durch das „Anerkenntniss‘* des Thatbestan- des auch die Regeln an. Da v. H. dies nicht zugiebt, so wird man zu der Folgerung gedrängt: gleichgültig ob jener die Regeln kennt oder nicht, aus seiner Anerkennung der Gemeinschaftsthatsachen folgt unausweichlich die Entstehung von Rechten und Pflichten für ihn, deren Inhalt sich nach der aus der „Natur der Sache‘ fliessenden Regel bemisst. Praktisch ausgedrückt: der Staat, der mit andern in Verkehr tritt oder steht, der unterliegt, so Jange er sich nicht wieder isolirt (HH I. S. 87), den nothwendig aus der That- sache der Gemeinschaft hervorgehenden Regeln. Das ist aber nichts anderes als Naturrecht. — Ueber verwandte Anschauungen bei Jellinek, Natur der Staatenverträge, 8. unten 'S. 79, Note 1. Dagegen Brie, Staatenverbindungen, S. 39, Note 1; Nippolda.a O. S. 58ff, — Die sog. Anerkennung von Neu- staaten gehört in einen anderen Zusammenhang, s. unten unter IV. 1) Das ist staatsrechtlich nicht ohne Wichtigkeit. Die Kompetenzbe- stimmungen und Kompetenzbeschränkungen hinsichtlich des Abschlusses von Staatsverträgen gelten nicht für Reciprocitätserklärungen dieser Art. Richtig Blumer-Morel, Handbuch des Schweizer. Bundesstaatsrechts, Lil. 2, Aufl. Rasel 1887. S. 8360 £f. S. auch die Klausel der Oldenburg. Verf, Art. 6, al. b