seitigkeit zulassen, so ist das Nebeneinanderbestehen dieser Ge- setze noch keine Vereinbarung; dadurch, dass England und Frank- reich einerseits, Russland andererseits zu Beginn des Krim- kriegs für die feindlichen Schiffe eine Schonfrist zur Ein- nahme von Ladung in und zum Auslaufen aus den englischen, französischen — russischen Häfen festsetzten !), schlossen sie keine Vereinbarung mit einander. Inwieweit unter besonderen Um- ständen derartige Willenserklärungen, insbesondere die Staatsge- setze, für die Bildung einer Vereinbarung Bedeutung erhalten können, darauf wird. nachher zurückzukommen sein. — Die Willenserklärungen müssen auch hier im Gegensatz zum Vertrage Erklärungen gleichen Willens, nicht nur auf den gleichen Zweck, sondern auch auf ein gleiches Vorhaben gerichtet sein, eventuell in Handlungen gleicher Art bestehen. Nach den aus- führlichen Auseinandersetzungen der vorigen Seiten kann ich mir wohl ein näheres Eingehen auf diesen Punkt ersparen. Als Beispiele wähle ich absichtlich zunächst solche, die den oben an erster Stelle für die Vereinbarung des Landesrechts gegebenen analog sind. Zwei Staaten, die im Kondominatsver- hältnisse zu einem Gebiete stehen, wie Hannover, später Preussen, und Braunschweig zum sogenannten Kommunionsharze *), Preussen und Oesterreich nach dem Wiener Frieden vom 30. Oktober 1864 zu Schleswig, Holstein und Lauenburg ®), Preussen und Belgien zum neutralen Moresnet‘) oder Frank- reich und Spanien zur Fasaneninsel®), einigen sich über die Be- stellung einer Staatsservitut an diesem Gebiete zu Gunsten eines dritten Staates oder über Anstellung von Behörden; mehrere Staaten, die ein Kollektivprotektorat über einen dritten übernommen haben, wie einst die drei östlichen Grossmächte über Krakau, wie Spanien und Frankreich über Andorra, wie Deutschland, Gross- britannien und die Vereinigten Staaten über Samoa °), verabreden "1)y 8; die Verordnungen bei Soetbeer, Sammlg. offiz. Aktenstücke u. 8. w. Hamburg 1855. No. 3, 9, 51 (Heft 1, S. 4, 7f.; Heft 3, S. 17). 2) Bis zur Theilung durch den Vertrag vom 9. März 1874 (Preuss, Ges.- Sammlg. S. 295). 3) M. N. R. G. XVII. 2. p. 474. 4) Vertrag zw. Preussen u. d. Niederlanden v. 26. Juni 1816 (M.N.R. 111. pP. 24) art. 17 al. 3. 5) Vertrag v. 2. Dezember 1856 (de Clerca, Recueil des traites de la France VII, p. 196) art. 27. 6) Versl. Heilborn, Das völkerrechtliche Protektorat. Berlin 1891. S. 43£.