2R Maassregeln, die sich als gemeinschaftliche Ausübung des Gesamt- protektorats darstellen. !) Das sind Vereinbarungen, nicht Verträge. Nicht entgegengesetzte, sondern gemeinsame Interessen sollen sie erfüllen; nicht auf Handlungen entgegengesetzten, sondern gleichen {nhalts sind sie gerichtet. Man sieht, auch hier ist die Verein- barung das Mittel mehrerer Inhaber eines Rechts oder einer Ge- walt, sich über deren gemeinsame Ausübung zu verständigen. [ch setze natürlich hier überall vorläufig voraus, dass es sich um achte Rechts verhältnisse handelt. Die Vereinbarung ist aber weiterhin im Staaten- ebenso wie im Individualverkehr die Form, unter der sich mehrere Subjekte zur Erreichung eines ihre gleichartigen oder gemeinsamen Inter- assen gleichmässig befriedigenden Erfolgs verbinden. Vor allem ist sie hier wie dort die Form der Vereins- und Verbandsgrün- dung. Das Uebereinkommen unabhängiger Staaten, zu einem sogenannten Verwaltungsverein ?), zu einem Staatenbunde, aber auch zu einen Bundesstaate zusammenzutreten, ist Vereinbarung, nicht Vertrag. 3 Ganz dieselben Gründe, die den Vertragsbegriff für die ähnlichen Vorgänge im Verkehrsleben der Individuen als ungeeignet erscheinen liessen, machen ihn auch hier unmög- 1) So wenn sich die drei Protektoren von Samoa über die Person des Oberrichters oder des Präsidenten des Munizipalraths von Apia u. ss. f. ver- ständigen; Generalakte der Samoakonferenz vom 14. Juni 1889 (M. N. R. G.? XV. p. 571) art. 3, sect. 2; art. 5, sect. 5. Die ganze Generalakte übrigens stellt sich unter diesem Gesichtspunkte als Vereinbarung dar. 2) Vergl. Jellinek, Lehre v. d. Staatenverbindungen. Wien 1582. 3. 158 ff. 3) Der Streit dreht sich: gewöhnlich darum, ob der Bundesstaat „durch Vertrag‘ entstehen könne oder nicht (vergl. die Citate bei G. Meyer, Deutsches Staatsrecht, 4. Aufl., S. 40, Note 19, S. 160 ff.) So gestellt, ist die Frage unbedingt zu verneinen. Die Entstehung eines Bundesstaats ist wenn sie durch Verbindung schon existenter Staaten zu einem neuen Ge- meinwesen geschieht, gemeinsame That dieser Staaten, nicht Willenseinigung., Die Willenseinigung ist ihr in den uns bekannten Fällen vorausgegangen ; durch sie allein ist der Bundesstaat aber noch nicht ins Leben gerufen wor- den. Die Willenseinigung begründete nur die allseitige Pflicht, zum Bundes- staate zusammenzutreten. Der Zusammentritt war ihre Erfüllung. Aber auch jene Willenseinigung ist kein echter „Vertrag“ (nicht nur nicht ein obligato- rischer, wie man mehrfach zugestanden hat, sondern überhaupt kein Vertrag). Sie ist Vereinbarung in dem oben festgestellten Sinne, und ich glaube nachgewiesen zu haben, dass es sich hierbei nicht nur um eine „Frage der Terminologie“ handelt (so G. Meyer a. a. 0. 8. 163, Z. 5).