3 Nur eines muss hier näher betrachtet werden, ja dies eine ist das Ziel, auf das die ganze bisherige Untersuchung zusteuerte. z Der Vertrag ist unfähig, Rechtssätze zu erzeugen, weil er seiner Natur nach nicht im Stande ist, einen Gemeinwillen hervorzubringen. Was aber der Vertrag nimmer vermag, das vermag die Vereinbarung. Die Staaten können objektives Recht schaffen, wenn sie eine Regel vereinbaren, nach der sich ihr künftiges Verhalten dauernd be- stimmen soll. Auch hier verleugnet die Vereinbarung nicht ihre Natur. Sie besteht aus Erklärungen mehrerer inhaltlich gleicher Willen. Jeder will dasselbe: die Entstehung einer alle gleich- mässig für die Zukunft bestimmenden objektiven Norm. Nicht entgegengesetzie Interessen wollen sie ausgleichen, son- dern ihr gemeinsames Interesse an der Fixirung einer Regel befriedigen, nach der sich ihr künftiger Verkehr, gerade auch für den Fall, dass später ein eintrender Interessen streit Ausgleich erheischen wird, ohne Weiteres richten soll. So sind denn in der That die so oft erwähnten Musterbeispiele „vertrags- mässiger‘“ Völkerrechtssetzung, die Regeln des Wiener Kongresses über‘ die Freiheit der Flussschifffahrt und den Rang der diplo- matischen Agenten, die Pariser Seerechtsdeklaration von 1856, die Genfer Konvention von 1864, die Petersburger Konvention von 1868, durch die der Gebrauch gewisser Geschosse im Kriegsfalle untersagt wird, die Bestimmungen der Kongoakte von 1885 über die Oceupation herrenloser Länder in Afrika, die. An- ordnungen der Brüsseler Antisklavereiakte von 1890, daneben aber zahllose Verträge über Beuterecht zur See, Blokade, Kontre- bande, ferner aber „Verträge“ zu dauernder Regelung des Rechts- hilfe-, insbesondere Auslieferungswesens, des Konsularverkehrs, Verträge, durch die für alle künftigen Streitigkeiten der Kontra- henten schiedsgerichtliche Entscheidung ausgemacht wird '!) u. 8. w. kungen nichtsouveräner oder protegirter Staaten. — Wenn Nippold a. a. 0. S, 42, Note 22 sagt, die Unterscheidung zwischen Vereinbarung und Vertrag habe nur ein „geringes theoretisches Interesse“, so beweist dies, dass ihm der Gegensatz nicht klar geworden ist. 1) Nicht aber der für einen einzelnen Fall geschlossene Schiedsvertrag; der ist echter Vertrag. Wie steht es mit den an manche Verträge angefügten Schiedsgerichtsklauseln, nach denen für zukünftige Differenzen aus dem und über den Vertrag schiedsrichterlicher Austrag vorgesehen wird? Man wird zu sehen haben. ob die Klausel zu einem Vertraze oder zu einer recht-