*1 — sie alle sind nicht Verträge im richtigen Sinne des Wortes, sondern Vereinbarungen von Rechtssätzen. Aber, wird man einwenden, ist denn hiermit wirklich ein Gegensatz zum „Vertrag“ gegeben? Schafft denn nicht auch anter Umständen ein Vertrag die Regel, nach der die Rechts- verhältnisse der Parteien in der Zukunft beurtheilt werden sollen, sprieht man nicht mit Recht von einer „lex“ contraetus? Ist auf der anderen Seite z. B. bei einem Auslieferungsvertrage wirklich der Wille der Parteien auf das Gleiche gerichtet, oder will nicht vielmehr der eine Staat „seine‘ Verbrecher vom an- deren ausgeliefert erhalten, der andere sie ihm ausliefern und umgekehrt? Darauf ist zu erwidern: der Zweck jedes ech- ten Vertrags, wie jedes Rechtsgeschäftes überhaupt, ist in erster Linie eine thatsächliche Veränderung, eine Verschiebung der äusseren Zustände oder umgekehrt ihre Erhaltung. Käufer und Verkäufer, Gebiet erwerbender und Gebiet abtretender Staat wollen in erster Reihe die Aenderungen ihrer Herrschaftsbezie- hungen hinsichtlich einer Sache im ersten, eines Bevölkerungs- theiles im zweiten Falle. Auch falls sich ihr Wille, wie zuge- geben werden mag, auf die Entstehung oder Endigung von sub- jektiven Rechten richten sollte, so wollen sie doch diese eben nur als Mittel zur Herstellung und Sicherung jenes äusseren von ihnen erstrebten „Erfolgs“. Selbst wenn ein im Bereiche des sogenannten dispositiven Rechts abgeschlossener Vertrag zahl- reiche Abweichungen von diesem Rechte festsetzt, so handelt es sieh hier für die Parteien nicht um Erzeugung irgendwelchen „auto- nomen‘“ Rechtssatzes, sondern um eine vom objektiven Recht in ihr Belieben verstellte Regelung konkreter Rechtsverhältnisse, die ohne besonderen, hierauf gerichteten Parteiwillen vom objek- tiven Rechte anders gestaltet werden würden: Gerade umgekehrt beim Rechtssatze. Der rechtschaffende Wille, die Rechtsquelle, erstrebt regelmässig bestimmte äussere Zustände nicht, sondern will die Regeln geben, nach denen sich die Folgen äusserer Vorgänge solange bestimmen sollen, bis sie, die Rechtsquelle, selbst aine andere. Regelung belieben wird. Das Beispiel des Ausliefe- rungsvertrags ist für den Gegensatz von Vertrag und Rechtssatz im Völkerrecht ganz lehrreich. Wenn nämlich zwei Staaten, A zetzenden Vereinbarung gehört. Im ersten Falle ist sie selbst Vertragsbe- standtheil. im zweiten Rechtssatz. 5. übrigens auch unten 5. 73 f.