79 and B, die bisher keinen Auslieferungsvertrag mit einander ge: schlossen haben, in einem einzelnen Falle übereinkommen, dass A den Verbrecher, der nach einer im Staate B begangenen That auf das Gebiet von A geflohen ist, an B ausliefere, so schliessen sie in der That einen echten Vertrag ab; der eine will „haben“, der andere „geben“. Wenn aber dieselben Staaten einen Auslieferungs- vertrag im gewöhnlichen Sinne, d. h. ein Abkommen über Voraus- setzung, Form, Wirkung u. s. w. aller sich möglicher Weise in Zu- kunft ereignenden Auslieferungen eingehen, so sind nicht diese künftigen Auslieferungen das, was sie in erster Linie wollen, sondern die Feststellung der Norm, nach der ihre Bezie- hungen hinsichtlich aller dieser künftigen Fälle einheitlich ge- segelt werden sollen. Das ist das Kriterium, nach dem die Schei- dung zwischen den „Staatsverträgen‘“, die echte Verträge, und denen, die Rechtssatzungen bedeuten, vorgenommen werden muss. Ich gebe zu, dass dies im einzelnen Falle recht schwie- rig sein kann, namentlich dann, wenn sich Verträge und rechts- normative Vereinbarungen in einem und demselben Instrumente nebeneinander vorfinden !); aber möglich ist sie immer. Die Verwechselung eines Vertrags mit einer rechtsetzenden Ver- einbarung wird dort kaum möglich sein, wo es sich um solche Verträge handelt, die analog den meisten obligatorischen Ver- irägen des Privatrechts durch einmalige Handlung einer oder beider Parteien erfüllt werden; eher schon, wo ein Vertrag über wiederkehrende Leistungen, und am leichtesten, wo ein „ding- licher“ Vertrag, um einmal diesen Ausdruck zu gebrauchen, zur Beurfheilung steht, d. h. eine dauernde vertragsmässige Aus- dehnung oder Beschränkung der einen Staatsgewalt gegenüber der andern. Allein bei näherem Zusehen, meine ich, wird sich auch in diesen Fällen der Zweifel stets beheben lassen. Weit schwieriger ist es jedenfalls, den beiden Arten von „Verträgen“ gesonderte Namen zu geben, die auf allgemeine Anerkennung Aussicht hätten. Ja, ich fürchte, jeder Versuch, dem theore- tischen Bedürfnisse in dieser Hinsicht entgegenzukommen, wird an der Hartnäckigkeit des Sprachgebrauchs scheitern. So weit wir im Folgenden zur Unterscheidung genöthiet sind, wollen wir 1) Vergl. Bergbohm, Staatsverträge und Gesetze. S. 78. Gerade deshalb aber muss man sich hüten, schlechthin „die‘“ Handels-, Ausliefe- rungsverträge u. s. w. als Vereinharungen von Rechtssätzen aufzufassen.