" „Verträge“ und „rechtsetzende Vereinbarungen“ ein- ander gegenüberstellen.') Die Ausführung über den Gegensatz von Vertrag und Rechts- satzung in der Art, wie sie soeben vorgenommen wurde, nöthigt mich aber zu einer Ergänzung. Mit Recht hat man neuerdings mehrfach auseinandergesetzt, dass ein Rechtssatz nicht eine all- gemeine, generelle Regel enthalten muss, sondern dass er auch die Norm für einen oder mehrere individuell bestimmte Fälle zu geben vermag.?) Dies trifft auch für das Völkerrecht zu. Aber genau in demselben Sinne und in demselben Umfange wie im Bereiche des Landesrechts. Die Staatsgesetzgebung pflegt derartige auf individuell bestimmte Thatbestände zugeschnittene Rechtsregeln entweder dann zu erlassen, wenn das Verfassungs: recht eine gesetzliche Normirung von Fall zu Fall verlangt, oder, was die Hauptsache ist, dann, wenn sich der Gesetzgeber veranlasst findet, für bestimmte Fälle die Anwendung des be- stehenden Rechts, die ohne sein Eingreifen unausbleiblich sein würde, durch ein Speeialgesetz auszuschliessen. Während wir für das erstere in den Verhältnissen des Staatenverkehrs aus naheliegen- den Gründen eine Analogie nicht finden, um so eher für das zweite. Auch die Staaten kommen oft genug überein, das an sich für ihre Be- ziehungen geltende Recht, namentlich wenn sich dessen Härte in ainem bestimmten Falle fühlbar macht, für diesen, aber auch nur (ür diesen auszuschliessen, z. B. für einen einzelnen Vertrag das an sich nach allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts begrün- dete Recht des Rücktritts vom gesamten Abkommen bei Verletzung auch nur einer Vertragsklausel durch den Vertragsgerner.?) Aber 1) Nicht bloss „Vertrag“ und „Vereinbarung‘““; denn wie bemerkt, schafft nicht jede Vereinbarung einen KRechtssatz. Bergbohm, Staatsverträge. S. 88, schlägt für die rechtschaffenden Verträge die Bezeichnung Konven- ‚onen oder Deklarationen vor. Aber der Sprachgebrauch wendet diese Ausdrücke auch auf echte „Verträge“ an. Dem Vorschlage, Kontrakte und Traktate einander entgegenzusetzen (entspr. dem französischen und anglischen Gegensatz von contrat, contract und traite, treaty; vergl. v. Holtzen- lorff in HH I. S. 107, Note 3) steht das gleiche Bedenken entgegen. 2) S. über die sehr bestrittene Frage die bei G. Meyer a. a. 0. S. 21. Note 1 angeführte Litteratur. 3) Auch Bestimmungen wie die in Art, 32 des Vertr. zw. Nordd. Bund‘ Zollverein und Salvador v. 13. Juni 1870 (M. N. R.G, XIX. p. 484), in Art. 28 des Handelsvertrags zw. Frankreich ı. Ecuador v. 6. Juni 1843