74 bier, wie in allen derartigen Fällen handelt es sich nicht um rechtsgeschäftliche oder ähnliche Beliebungen '), sondern um ob- jektive Regelung, weil um Aenderung bestehenden objektiven Rechts. ?) (1. Die Bildung der Völkerrechtssätze durch Vereinbarung scheint nun eine Eigenthümlichkeit zu haben, die auf den ersten Blick Befremden erregt. Ist denn nicht, könnte man sagen, Rechts- schöpfung stets Erklärung eines Willens? Kann also durch die blosse Vereinbarung, die doch nur Bildung eines Gemeinwillens bedeutet, jene Erklärung überflüssig gemacht werden? Wenn ein Gesetz durch eine gesetzgebende Versammlung oder durch die Vereinbarung mehrerer selbständiger Staatsorgane geschaffen wird, so ist doch das Gesetz nicht sehon mit der Abstimmung inner- M.N.R.G. V. p. 415) und anderen, nach denen bei Verletzung einer Vertrags- klausel der Geschädigte sein Retorsions- oder Repressalienrecht erst nach iruchtlosen Einigungsversuchen ausüben darf, gehören hierher. 1) Der Gedanke, dass hier nur Vertragsschlüsse im Bereiche „disposi- tiven Rechts“ vorliegen, ist abzulehnen. Der Begriff des dispositiven Rechts ist überhaupt meiner Ansicht nach für das Völkerrecht unbrauchbar, weil hier die Rechtsunterworfenen stets zugleich die Qualität der einzigen Rechts- willensfaktoren besitzen. 2) Nicht hierher gehört der im Landesrecht wie im Völkerrecht häu- äge Fall, dass ein Rechtssatz für bestimmte Zeit gelten solle, etwa die Ver- ginbarung Preussens und Frankreichs zu Beginn des letzten Krieges, es soll- cen die nicht ratificirten Bestimmungen der Zusatzartikel von 18568 zur Genfer Konvention für die Dauer des Krieges angewendet werden (Lueder in HH IV. S. 281, Note 5). Das ist nicht specielle, sondern generelle, nur in ihrer Geltung zeitlich beschränkte Regelung. — Was bedeutet es, wenn zwei Staaten in einem Schiedsvertrage zugleich die Regeln feststellen, nach denen ihr Streit entschieden werden soll, ohne doch beiderseitig zuzugestehen, dass diese Regeln zur Zeit des Geschehens der im Streite befangenen Thatsachen bereits bindendes Recht für sie gewesen seien? Das wichtigste Beispiel sind die berühmten drei „Rules“ des Vertrags von Washington zw. England u. d. Vereinigt. Staaten v. S. Mai 1871 (M.N.R.G. XX. p. 698), Art. 6. Ist das Vereinbarung eines Rechtssatzes für einen bestimmten Fall? Ich glaube, man wird das bejahen müssen, obwohl ich zugebe, dass man zweifelhaft sein kann. Die Frage wird vereinfacht, wenn, wie es in dem angeführten Bei- spiele zutrifft, die Kontrahenten zugleich beabsichtigen, die fraglichen Regeln als Rechtssätze für die Zukunft einzuführen (Art. 6, letzter Absatz). Dann haben wir es mit einer generellen Regelung zu thun, welcher eine auf einen hestimmten Fall beschränkte rückwirkende Kraft beigelegt wird.