halb der Versammlung oder mit der Vereinbarung jener Organe, sondern erst mit der Verkündung fertig? Der Einwand ist nicht stichbaltig. Ich will nicht auf einzelne Verfassungen hinweisen, nach denen anormaler Weise zum Zustandekommen eines durch Vereinbarung entstehenden Gesetzes eine besondere Publikation neben der feierlichen Beurkundung, dass die Vereinbarung be- andet, nicht erforderlich ist, wie in England '); denn hier wirken wohl besondere Vorstellungen, nach denen die an sich als nöthig erachtete Publikation aus besonderen Gründen bereits in der Be- arkundung enthalten‘ gedacht wird. Entscheidend ist vielmehr das Folgende. Warum gilt die Publikation des gesetzgeberischen Willens als erforderlich? Doch nur deshalb, weil der Inhalt dieses Willens nicht nur für den, der ihn gefasst hat, sondern allein oder auch für andere Willen bestimmend sein soll. Das wäre unmöglich, wenn nicht der Inhalt jenes den Trägern dieses Willens, den Rechtsunterworfenen, mitgetheilt würde. Aber dieser Grund cessirt, wenn der Kreis der von einem Rechtssatze Be- troffenen zusammenfällt mit dem Kreise der bei der Rechtsbildung Betheiligten. So sahen wir schon oben, dass eine lediglich für ein Parlament verbindliche, von ihm selbst geschaffene Geschäfts- ordnung, also ein autonomer Rechtssatz dieser Versammlung, zu Stande kommt schon durch die Vereinbarung ihres Inhalts, also durch die Abstimmung, und dass es einer besonderen KEr- klärung dieses Inhalts nach aussen, Dritten gegenüber nicht be- darf, Genau so bei den durch Staatenvereinbarung zu Stande gekommenen Sätzen des Völkerrechts. Keiner von ihnen will oder soll über den Kreis der Theilnehmer an der Vereinbarung ‘inaus gelten. Kein Staat, der nicht zugestimmt hat, ist an einen vereinbarten Satz gebunden. Jede Majorisirung eines einem Ver- suche der Vereinbarung gegenüber dissentirenden Staates ist auSs- yeschlossen. ?) Darum hedarf es aber zur äusseren Geltung einer solchen Vereinbarung keiner Erklärung nach aussen, d. h. keiner Erklärung des fertigen Gemeinwillens an Dritte. Ein Staat, der den Inhalt solcher Vereinbarung seinen Unterthanen, in Form eines Gesetzes etwa, kundthut, der macht nicht erst etwas, was noch nicht Recht ist, zu Recht, sondern „verwandelt“, wenn ich vorläufig einmal diesen ungenauen Ausdruck gebrauchen darf, 1) Vergl. Jellinek, Gesetz und Verordnung. Freiburg 1887. S. 19 21 Ich muss hierauf noch einmal zurückkommen.