Zweierlei bedarf jedoch noch einer Erklärung. Einmal klingt es vielleicht befremdlich, dass die Völker- rechtssätze, die, wenn sie echte Rechtssätze sein sollen, doch Gebote; Verbote, Ermächtigungen enthalten müssen, diese Impera- tive oder Gewährungen an diejenigen richten, die den Rechts- satz selbst durch ihr Zusammenwirken erzeugt haben. Ich meine, gewisse Erscheinungen im Bereiche des staatlichen Rechts beweisen uns, dass es sich hier nicht um etwas aussergewöhnliches handelt. Damit ziele ich nicht auf eine Theorie hin, die in der neueren publieistischen Litteratur einen, wie mich dünkt, unver- hältnissmässig breiten Raum einnimmt, die Lehre von der Ver- pflichtung des Staates durch sich selbst.') Ich glaube, es ist eine Ueberschätzung dieses Theorems, wenn man von ihm die Erklärung der wichtigsten Probleme des öffentlichen Rechtes er- wartet. Umgekehrt, denke ich, erklärt sich aus einer richtigen Anschauung von Staat und Staatsrecht, warum von einer Selbst- verpflichtung des Staats ohne logischen Fehler gesprochen werden kann. Dass sich der Wille seinen eigenen Geboten unterzu- ordnen vermöge, ist für den Bereich der Ethik gewiss richtig. Aber dass eine rechtliche Verpflichtung für ein Subjekt andern Subjekten gegenüber nur durch sein eigenes Gebot an sich selbst entstehen könne, halte ich für ein logisches Unding. Man ver- wechsele nur nicht den nichtrechtlichen Grund der Verbindlich- keit des Rechts mit der Form seiner Entstehung. Ich kann zwar den Inhalt eines andern Willens deshalb als für mich ver- bindlich betrachten, weil mein Wille mit ihm übereinstimmt; 88 mag sein, dass die Gemeingültigkeit des Rechts eben darauf beruht, dass der Einzelwille in .dem das Recht herstellenden Ge- meinwillen steckt, und nur so lange währt, als dies der Fall ist. Ich behaupte es nicht, aber ich halte es für denkbar. Damit wäre aber doch nur eine Erklärung dafür gegeben, warum mich fahren hat. — Die älteren Bezeichnungen des Völkerrechts als jus inter gentes, populos, civitates, oder droit entre les gens wollen zweifellos nichts anderes besagen als jus gentium oder droit des gens. 1) Sie ist von Bergbohm, Staatsverträge, 5. 19, 39 u. ö. angeregt, von Yellinek, Die rechtliche. Natur der Staatenverträge. Wien 1880, bes. S. 9ff. ausführlich entwickelt worden. S. auch denselben, Lehre von den Staaten- verbindungen, S. 31 ff.; Gesetz u. Verordnung, S. 199 und die dort Note 11 Citirten; System der subj. öff. Rechte, S. 184 ff., 222 ff.; Binding, Normen I. 2. Aufl. Leinzig 1890. S. 18: Nippold. Vertrag, S. 19£.. 194. n. A