ein fremder Wille verpflichten, aber nicht bewiesen, dass ich durch einen Befehl an mich selbst Recht zwischen mir und anderen schaffen kann, Was aber für das Individuum undenkbar ist, ist es auch für den Staat. Nur ist eben der, Staat eine Abstraktion aus einer Fülle einzelner realer Erscheinungen; ohne die „Or- yane“, in denen uns der Staat entgegentritt, ist der Staat nichts. Freilich ist diese Abstraktion von uns nicht nur „zur Erleichte- rung unseres Denkens und Sprechens gebildet‘“!). Sie ist viel- mehr zugleich der prägnante Ausdruck unserer gesamten Auffassung öffentlicher Gewaltverhältnisse; es würde uns heute unerträglich sein, in dem ‚einzelnen Menschen, der uns befehlend und zwingend gegenübertritt, nur den Einzelnen als solchen erblicken zu müssen und nicht vielmehr das im Interesse der Gemeinschaft als deren Repräsentant handelnde Gemeinschaftsglied. Aber immerhin sind, realiter aufgefasst, alle Verhältnisse von Staat zu Staatsgenossen stets Verhältnisse Einzelner zu Einzelnen, die nur durch die Gemeinschaftsstellung der Einen eine vor den andern Ver- hältnissen des Gemeinlebens ausgezeichnete Bedeutung besitzen. Und darum ist es möglich, dass diesen „Organen“ den andern Gemeinschaftsgliedern oder andern „Organen“ gegenüber von einer dem „Staate‘“ entspringenden Rechtsordnung rechtliche Pflichten auferlegt sind, als deren Träger wir uns den Staat selbst vorstellen dürfen. 27) Somit beweist diese „Selbstverpflich- tung‘ des Staats im Wege eigener Rechtsschöpfung nichts zu Gunsten der These, nach der ein Subjekt durch den blossen Akt des Sichselbstverpflichtens einen Rechtssatz zwischen sich and Anderen schaffen könne. Sie führt insbesondere nicht „un- abweisbar‘“ zu der Auffassung, dass der Staat durch solche Selbst- verpflichtung zwischen sich und andern Staaten objektives Recht zu erzeugen vermöge.?) Einen Rechtssatz, der nicht als Macht I) So Hänel, Studien zum deutschen Staatsrecht Il. S. 231. . 2) Aehnlich Thon, Rechtsnorm, 5. 140 ff; derselbe, Zeitschr. f, d Privat- u. Öff. Recht X. S. 718f.; Fricker, Zeitschr. f. d. ges. Staats- wissensch. XXXIV. S. 379f, Auch Tezner, Zeitschr. f. d. Privat- u, öff. Recht XXI. S. 161 ff. kommt in der Sache wohl auf dasselbe hinaus. 3) Stoerk in v. Stengel’s Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechts., 1. Freiburg 1890. S. 516. Gegen die von mir bekämpfte Anschauung auch Seligmann, Abschluss u. Wirksamkeit der Staatsverträge, S. 16; Klöppel, Gesetz u. Obrigkeit. Leipzig 1891. S. 106, freilich mit unzutreffender Wen- Jung, (dagegen wieder Jellinek, Svstem S. 223, Note 1.): Brie. Staatenver-