über den Subjekten steht, an die er sich wendet, kann ich mir nicht denken, und einen Rechtssatz, der solche Macht ist, kann nicht eines dieser Subjekte durch einen Machtspruch gegen sich selbst hervorbringen. Das. von dem Staate einseitig für seine Beziehungen zu andern Staaten geschaffene Recht ist nicht Völkerrecht, sondern „äusseres Staatsrecht‘“, oder wie man es sonst nennen mag. Im Völkerrechtssatze tritt eben dem Staate nicht nur sein eigener Wille, sondern ein Gemeinwille entgegen, der durch das Zusammenwirken mit anderen Staatswillen entstanden ist. ! bindungen S. 19f. Umgekehrt werden die Ausführungen bei B. Schmidt, Der Staat. 8. 81 ff. der Lehre von der Selbstverpflichtung des Staats, soweit sie lediglich auf dessen Verhältniss zu seinen Unterthanen gemünzt ist, kaum zerecht. Dasselbe gilt von Hölder, Ueber objektives und subjektives Recht. Leipzig 1893. S. 31 ff. und den vielen Andern, die ein Verhältniss von Recht und Pflicht zwischen Staat und Unterthanen nicht kennen wollen, Um näher auf diese Streitfrage einzugehen, würde es indess breiterer Untersuchungen über das Verhältniss von Recht und Staat bedürfen. 1) Das Dogma, dass das Völkerrecht nur auf dem Willen des Staates für sich beruhe, ist zunächst der Kernpunkt der Auffassung Hegel’s gewesen. (Grund- linien der Philosophie des Rechts, hsg. v. Gans. 3. Aufl. Berlin 1854. S. 416 ff. S. bes. S. 419: die Rechte der Staaten gegeneinander „haben nicht in einem allgemeinen zur Macht über sie konstituirten, sondern in ihrem besonde- ren Willen ihre Wirklichkeit“.) Auf ihm fusst namentlich Pütter, Bei- träge zur Völkerrechtsgeschichte und Wissenschaft. Leipzig 1843. S. Sf, 15 ff.; Zeitschr. f. d. ges. Staatswiss, VI (1850) S. 299 ff. Dass ihre Anschau- ang das Völkerrecht beseitigt, es auf ein „äusseres Staatsrecht‘“ be- schränkt, ist ihnen aber auch kaum zweifelhaft gewesen. Vergl. Pütter, Beiträge S. 9: „Ob aber dies Gesetz (nämlich für das Verhalten des Staates zu andern Staaten) mit dem alten Namen Völkerrecht bezeichnet werden kann, mag ... zweifelhaft scheinen.“ Ueber und gegen Hegel s. Kahle, Darstellung u. Kritik der Hegel’schen Rechtsphilosophie. Berlin 1845. S. 104 £.; v. Kaltenborn, Kritik S, 149#.; Berner, Artikel „Völkerrecht“ in Bluntschli u. Brater’s deutschem Staatswörterbuch XI. S. 77f.; vor allem aber die gründ- liche Auseinandersetzung Fricker’s, Das Problem des Völkerrechts, Zeitschr. FE. d. ges. Staatswissensch. XXVII1 8. 97ff. Ueber Pütter vgl. v. Kaltenborn, Kritik S. 162#.; v. Mohl, Geschichte u. Litteratur-d. Staatswiss. I. Erlangen 1855, 8. 381 f. — In neuerer Zeit hat es Bergbohm, Staatsverträge u. 8. W. anternommen, den Gedanken auszuführen, dass die Verbindlichkeit des Völker- rechts nur auf dem eigenen Willen der einzelnen Staaten beruhe (bes. S. 19, 39, 60, 89 f.), keine Macht über den Staaten darstelle. Die eingehende Kritik Fricker’s, Zeitschr. f. d. ges. Staatswiss. XXXIV. S. 368 ff., die ich als solche ohne Weiteres unterschreibe, enthebt mich der Nothwendigkeit einer abermaligen Widerlezung. Wenn das Völkerrecht nur auf „‚übereinstim-