9) ist zu entgegnen, dass es in Wahrheit um die Fundamentirung der bindenden Kraft eines Gemeinwillens innerhalb einer staat- lichen Rechtsordnung nicht besser bestellt ist als hier. Gewiss, diese Kraft beruht auf dem Gesetze, vielleicht auf der Verfas- sung. Aber woraus saugen diese wieder ihre Kraft? Wieder aus einem älteren Gesetze? Man sieht, die Frage lässt sich auf diesem Wege nur zurückschrauben, nicht aber juristisch beant- worten.!) Immer und überall wird man an den Punkt gelangen, an dem eine rechtliche Erklärung der Verbindlichkeit des Rechtes selbst unmöglich wird. Der „Rechtsgrund“ der Gel- jung des Rechts ist kein rechtlicher. Worin er bestehe? Ich kann diese wichtigste aller „metajuristischen“ Fragen gewiss nicht in zwei Worten erledigen. Ich muss mich auf Andeutungen beschränken, bei denen ich überdies nur die Verbindlichkeit der Völkerrechtssätze, nicht allen Rechts im Auge habe. Ich finde die bindende Kraft des Völkerrechts einmal darin begründet, dass in dem Gemeinwillen, dessen Inhalt dem Staate als Norm seines Verhaltens gegen andere Staaten erscheint, ihm nicht ein durchaus fremder, sondern zugleich sein eigener Wille entgegentritt, so dass ihm nichts auferlegt wird, was er sich nicht selbst auferlegt hat. Nicht lediglich sein eigener Wille — das haben wir gesehen, aber doch nicht schlechthin ein fremder Wille. Freilich: der Wille des Staats, der jenen Gesamtwillen mitbegründet, ist nicht unwandelbar. Er kann sich ändern .in dem Sinne, dass der Staat sich jetzt nicht ebenso an der Gesamtwillensbildung bethei- ligen würde, wie er es früher that. Ist er dennoch an den Rechtssatz gebunden? Ich glaube, man kann sich mit der Ver- sicherung begnügen, dass er sich an ihn gebunden fühlt. Das ist eine Thatsache, die sich durch keinen Hinweis auf geschehene Rechtsbrüche wegleugnen lässt. Sie mag einer weiteren Ableitung fähig sein, aber sie bedarf ihrer jedenfalls für den Juristen nicht. 1) Wenn man zugiebt, dass souveräne Staaten durch Zusammentritt zu aänem Bundesstaate eine neue Rechtsquelle schaffen können, die durch ihre Gesetze die gründenden Staaten beherrscht, so muss man auch zugestehen, äass sie ohne solche Staatsgründung einen Gemeinwillen, der sie bindet, her- vorzubringen vermögen. Das erste Verfassungsgesetz des neuen Bundes- staates schöpft seine Geltung ebensowenig aus einem früheren Gesetze, und doch bestreitet ihm Niemand seine Verbindlichkeit. Ist das eine denkbar, muss a potiori auch das andere gedacht werden können.