Eines geht aber aus alledem mit zwingender Nothwendigkeit hervor: ein hier, auf dem Boden des Völkerrechts entstehender Gemeinwille kann unmöglich aus einem Majoritätsbeschlusse ent- springen. Wenn im Bereiche des Landesrechts als Gemeinwille seines Kollegiums schon der übereinstimmende Wille einer Mehr- heit angesehen werden kann, so ist es da nur die Kraft eines diese Willensbildung wiederum normirenden Rechtssatzes, die den Mehrheitswillen dem Willen Aller gleichstellen kann. Wo aber eine nicht durch einen „höheren“ Rechtssatz mit Kraft aus- gestattete Willensvereinigung selbst erst Recht für die Verein- barenden schaffen soll, wo es sich also um „originäre Rechts- entstehung‘“ handelt!), da kann zunächst und zuerst nur der übereinstimmende Wille Aller das Mittel der Bildung eines Ge- meinwillens sein, Daraus ergiebt sich wieder zweierlei. Es ist einmal ausgeschlossen, dass ein durch Vereinbarung geschaffener Rechtssatz des Völkerrechts für solche Staaten gilt, die an seiner Vereinbarung nicht theilgenommen haben. Beschlüsse eines Kongresses z. B., die auf Erzeugung von Recht gerichtet sind, können niemals den Staaten aufgedrängt werden, die bei der Abstimmung unterlegen oder gar dem Kon- gresse fern geblieben sind.?) Da nun Völkerrecht nur aus Ver- einbarung entstehen kann und eine Vereinbarung, bei der sich Sämtliche existirende Staaten betheiligt hätten, nicht nachzuweisen ist, so kann es ein allgemeines Völkerrecht im Sinne eines alle vorhandenen Staaten gleichmässig beherrschenden nicht geben. Vielmehr hat jeder einzelne Völkerrechtssatz eine nach 1) S. bes. Stammler, Wirthschaft und Recht, S. 502 ff., bes. S. 508 f. 2) Beachte die ausdrückliche Festsetzung der Pariser Seerechtsdeklara- äon von 1856, letzten Satz: „La presente declaration n’est et ne sera obli- zatoire qu'entre les puissances qui y ont ou qui y auront accede“, — Ueber abweichende Ansichten s. Bergbohm, Staatsverträge, S. 86 Note 1. (Die dort als widerspruchsvoll bezeichneten Erörterungen Bluntschli’s erklären sich, zlaube ich, aus dessen Gesamtauffassung des Völkerrechts, das nicht ge- schaffen, nur erkannt werde.) — Warum ein neu entstehender Staat ohne Weiteres an das von den älteren Staaten vereinbarte Völkerrecht gebunden sein soll, obwohl sonst Majorisirung ausgeschlossen ist (Jellinek, System S. 310), ist nicht einzusehen. S. vielmehr unten S. 102. Jellinek’s Ansicht orklärt sich nur aus einer unrichtigen Auffassung von der Natur der „Staaten- zemeinschaft‘ und der „Mitgliedschaft“ in ihr.