alle zu werden, und etwa diesen Gesichtspunkt zur Scheidung zwischen rechtsgeschäftlichen und rechtsetzenden „Verträgen“ zu verwerthen.!) Das ist die falsche Wendung eines an sich richtigen Gedankens. Da nämlich der „Vertrag“, wie oben ausgeführt, nur zwei Parteien duldet, die „Vereinbarung“ dagegen ihrer Natur nach „pluralistisch‘ angelegt ist, so ist allerdings eine Ver: einbarung und folglich ein Völkerrechtssatz nur dann anzunehmen, wenn begrifflich an der Vereinbarung nicht nur zwei oder mehrere Staaten, sondern unbegrenzt viele theilnehmen könnten. Aber damit ist nicht gesagt, dass es die rechtsetzenden Staaten in jedem Falle darauf anlegten, den Inhalt ihrer Vereinbarung zu einem allgemein geltenden Rechtssatze werden zu lassen. Die Vereinbarung der sogenannten Verfassung eines „Staatenbundes‘‘ 2?) 1) So v. Holtzendorff in HH I. S. 98 (die Staaten‘ müssen, wenn sie durch Vertrag objektives Recht schaffen wollen, darauf ausgehen, eine „allgemeiner Anwendung fähige‘“ Norm herzustellen); bes. aber Pradier- Foder6 I p. 82 et suiv.; Chauveau a, a. O. p. 75; Lescura. a. 0, p. 31 et suiv.; s. auch Piedelie&vre, Precis I. p. 25 et suiv. Zu weit geht ferner v. Bulmerinca, Völkerrecht S. 186, 187, wenn er alles Völkerrecht seiner „Tendenz“ nach allgemein sein lässt. Es ist deshalb auch nicht richtig, den Unterschied von Spezial- und Kollektivverträgen in dem Sinne zu verwerthen, dass die letzteren Rechtssätze erzeugen können, die ersteren nicht; so im Wesentlichen Wharton, Commentaries on Law, Philadelphia 1884. p. 235; Piedelie&vre, Chauveau und Despagneta. a. 0. 0. 2) Dass es sich bei den sogenannten „Grundgesetzen‘“ eines Staaten- bundes, in Sonderheit also bei denen des vormaligen Deutschen Bundes zwar nicht um Gesetze, aber um objektives Recht, nämlich Völkerrecht han- delt, sollte nicht bestritten werden. Insofern war der Name „Bundesrecht“ vollkommen berechtigt, Richtig Klüber, Oeffentl. Recht des teutschen Bundes. 4. Aufl. Frankf. 1840. S. 10; v. Kaltenborn, KEinleitg. in d. constitut. Verfassungsrecht. Leipzig 1863. S. 172; Mejer, Einleitg. in das deutsche Staatsrecht. 2. Aufl. 1884. S. 258; Jellinek, System S. 196; J Held, System des Verfassungsrechts der monarch. Staaten Deutschlands. I. Würzburg 1856. S. 471f. Natürlich war das Bundesrecht wie alles Völker- recht nur für die Staaten als solche, nicht für ihre Unterthanen verbindlich und darum scharf von dem durch bundesrechtliche Bestimmungen veran- lassten Landesrecht, das eben nicht Bundesrecht war, zu trennen. 5. bes. Laband, Staatsrecht des deutschen Reiches 3. Aufl. I. Freiburg. u. Leipzig. 1895. S. 7f. Dass man sich gewöhnlich nicht entschliesst, das Bundesrecht als wirkliches Recht zu betrachten, liegt daran, dass man die Unmöglichkeit der Rechtsschöpfung durch Vertrag leugnet. Gewiss mit Recht; aber das Bundesrecht war eben gar nicht durch wirklichen „Vertrag“ zu Stande ge- kommen. Tleher die Maioritätsbeschlüsse s. unten S. 87