93 der Sache“, der „Nothwendigkeit‘“, der „Rechtsidee‘“ und ähn- lichem auf vorhandenes Recht Schlüsse zu ziehen.') Oder aber: alle betheiligten Staaten geben in ausdrück- lichen Worten ihren Willen zu erkennen, dass eine Regel Recht sein solle, ohne doch diese Regel selbst wörtlich zu formuliren. Sie vereinbaren z. B., es solle hinsichtlich irgend eines Punktes beim bisherigen Brauche bewenden, es solle der nicht näher be- zeichnete Inhalt einer früheren Vereinbarung oder überhaupt gel- tenden Rechts auf neue Verhältnisse ausgedehnt werden?), es solle bei künftiger schiedsgerichtlichen Entscheidung im Zweifel das römische Privatrecht oder dergl. angewendet ?), es solle — und dies wird uns später besonders beschäftigen — diese oder jene Befugniss nach Maassgabe des Landesrechts der verein- barenden Staaten beurtheilt werden. 5 1) S. z. B. das Protokoll der Londoner Konferenz vom 17. Januar 1871 (M. N. R. G. XVII p. 273), in dem der anscheinend selbstverständliche Satz, es dürfe sich kein Kontrahent einseitig von einem Staatenvertrage lossagen, ausdrücklich festgestellt wird; Protokoll der Londoner Konferenz vom 19, Februar 1831, worin deklarirt wird, die Fortdauer der Geltung eines völkerrechtlichen Vertrags sei unabhängig von Verfassungsänderungen in den kontrahirenden Staaten (M. N. R. X p. 197). 2) Sehr häufig. Beispiel: Ausdehnung der stromrechtlichen Bestimmungen der Wiener Kongressakte auf die Donau und ihre Mündungen im Pariser Frieden vom 30. März 1856 (M. N. R. G. XV p. 770) art. 15; Zulassung der Pforte „aux avantages du droit public et‘ du concert europten“ (ebenda art. 7). 3) Vergl. etwa Wiener Schlussakte vom 15. Mai 1820 (M. N. R. V. p. 466) Art. 23, 4) Zahlreich sind die Vereinbarungen, in denen auf das „bestehende Völkerrecht“ hingewiesen wird. Haben sie eine Bedeutung und welche? Be- kannt sind ja besonders die ganz allgemeinen Wendungen, wie die des Aache- ner Protokolls vom 15. November 1518 (M. N. R. IV p. 554, 560), worin die Staaten vereinbaren, in Zukunft lediglich „das Völkerrecht“ zum Maassstabe ihrer Beziehungen nehmen zu wollen. Derartige Sätze, so wichtig sie für den Nachweis der internationalen Anschauungen über das Bestehen eines Völker- rechts überhaupt sein mögen (Piedelie&vre, Precis I p. 10 et 8uiv.), haben doch zunächst nicht mehr zu bedeuten, als wenn es etwa in einem Landesgesetze heisst, „im Uebrigen“ solle es beim bisherigen Recht „bewenden“. Aber in einzel- nen Fällen kann der Hinweis auf bestehendes Völkerrecht doch recht einschnei- dende Wirkung haben. Namentlich danu, wenn ein bisher ausserhalb einer engeren Völkerrechtsgemeinschaft stehender Staat zum ersten Male in be- sonders normirte Verkehrsbeziehungen zu Mitgliedern jener Gruppe tritt und mit ihnen die Anwendung der für diese allgemein geltenden Verkehrsregeln